Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

36 Uebcr das General * und Speeiakpfandrecht der Römer unb über
heißen. Daher stimmen wir in Hinsicht auf den Inhalt -er
Stelle mit ihnen überein/ wenn wir auch glauben/ daß
generaliter gelesen werden könne.
6) Caplick führt noch eine Stelle aus dem Codex an/
I. 5. Cod. 8, 15., woraus es scheinen möchte/ als seyen die
indueta et Illata als ein Gegenstand des Generalpfands ange-
sehen worden/ weil der Verpfändung der inducta et illata
im Allgemeinen die specielle Verpfändung dieser Dinge ent-
gegengesetzt wird/ und weil sogar Cujadus glaubt/ daß hier
eine doppelte ausdrückliche Verpfändung wegen des Wor-
tes „placuerat“ angenommen werden müsse; aber schon die
Glosse versteht hier das Wort „specialiter“ für expresse,
und nach unserer obigen Entwicklung ist die Sache um so
weniger bedenklich/ als das Wort specialiter nicht immer
auf den direkten Gegensatz des generaliter schließen läßt.
c§. 4. a.)
§. 6.
Wir wollen hier nicht darauf zurückkommen/ welchen
Zwang Merz vielen Stellen angethan hat/ die von der
generalis conventio eorum quae habeo habiturusve sum
sprechen/ indem er meint / noch sey nicht erwiesen / daß hier
von dem ganzen Vermögen die Rede sey/ wenigstens wenn
das omnia Nicht dabei stehe/ indem man stch auch denken
könne/ daß einzelne res, die man habe und erwerben werde/
d. i. Sachen/ nicht alle die Sachen verpfändet würden/
so daß eine Unbestimmtheit und nicht die generelle Bestimmt-
heit darin liege; aber hier ist schon die fast nicht nöthige
Widerlegung dem Hrn. Dr. Caplick vollkommen gelungen ").
Auch ist nicht darauf zu bauen/ daß die Formel von Vielen
so auögedrückt wird „quae habeo habiturusve sum,“ indem
daö ve oft fo viel als gue bedeutet/ besonders in jenen Be-
ziehungen/ wo das „tmb“ und „oder" zugleich ausgedrückt
werden soll / wie z. B. bei dem ex sobrino sobrinave natus.
Wir wollen/ wie schon oben angeführt ist/ gerne zugeben/

Ly §§. 7. 8. seiner Dissertation.

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