19.3.
Ueber die Worte Mord und Raub, besonders in den Ausdrücken Kindermord, Kirchenraub
H. Noch eine Bemerkung über die Verjährung der Klagen. 3S3
hältniß mit gutem Grunde nur dem alten römischen Verhält-
msse ähnlich: wollen aber daraus deduciren/ daß dort,
wie hier die Sache zum Anbringen des Klägers gehört, und
so wenig da6 Eine wie das Andere nach den Grundsätzen der
Einreden, oder der eigentlichen Klagenverjährung')/ welche
als Einrede erscheint, beurtheilt werden kann. Schon beim
Beweise zeigt sich die Sache praktisch, indem in solchen Fäl-
len der Kläger dasjenige, was zu seinem Anbringen gehört,
folglich auch daö in die Zeitverhältnisse Einschlagende bewei-
sen muß, während bei der gewöhnlichen Klagenverjährung
der Beklagte beweist. Im Allgemeinen muß man also, wenn
von einem besiimmteu Zeitlaufe etwas abhängt, nicht immer
gleich an die gewöhnliche Verjährung denken, welche als
Einrede der Klage entgegengesetzt wird, sondern man muß
genau untersuchen, ob die fortlaufende Foderung nur inner-
halb gewisser Zeitgrenzen Gegenstand der Klage seyn soll,
oder ob im Allgemeinen eine Foderung, weil sie in der be-
stimmten Zeit nicht eingeklagt ist, nicht mehr eingeklagt wer-
den kann. Der erste Fall kann wohl auch nach dem Stand-
punkte des zweiten abgehandelt werden, dagegen ist es denk-
bar, daß der Gesetzgeber ihn nach der andern Rücksicht, näm-
lich als einen zur Klage gehörenden Umstand, gleichsam als
eine alte praescriptio behandle.
IIT.
lieber die Worte Mord und Raub., besonders
Ln den Ausdrücken Kindermord, Kirchen-
raub.
In der neuesten Zeit wird über den Unterschied von Mord
und Todtschlag, von Diebstahl und Raub vielfach verhandelt;
7) Warum die Klagenverjahrung praescriptio in sensu proprio
genannt wurde, und zwar sogar ohne den Beisatz temporis,
darüber ist noch eine besondere Untersuchung anzustellen,
denn was selbst die Neuesten, z. B. Heffter in seinem
Commentar zum 4. Buche des G ajus pag. 114. gesagt
haben, befriedigt nicht.