Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

I. Bemerkungen zu meinem Buche über das Erbrecht. 3*7
Leben der Mutter emancipirt zu ftyn wünschte«/ und der Vater
aus Rücksicht auf den dereiufttgen Genuß des mütterlichen
Vermögens nicht Lust dazu hatte. Um Hierim Constan-
tin'sehen Geiste fortzuwirken/ wurden von TheodosiuS
und Valentinianus bestimmte Aussichten auf eine Theil-
nähme am mütterlichen Vermögen mortis causa dem Vater
eröffnet. -
1. 9. cod. theodos. de bonis maternis 8. 18.
I. 3 cod. justin. de bonis maternis 6. 60.
Der Vater soll nämlich das Recht haben/ in Hinsicht
der Kinder , welche er beim Leben der Mutier emancipirt/
in das mütterliche Vermögen so mit zu succediren / daß er
den Nießbrauch eines Viriltheils erwirbt. Dieß hat nun
freilich keine Schwierigkeit/ wenn die fuceedirenden Kinder
alle •— Kinder des ersten Grades sind / denn selbst / wenn
neben den emancipatis sui erben/ ist die Sache unbestritten
und einfach: es wird nämlich vorerst die Portion der sui
ausgeschieden / denn an diesem ganzen VermögenStheile har
der Vater schon den Nießbrauch jure patriae potestatis;
von dem auf die andern Kinder fallenden Erbvermögen aber
wird ein Kopftheil dem Vater nießbräuchlich kraft unseres
Gesetzes gegeben. Aber complicirr wird die Sache/ wenn
Enkel oder gar Urenkel entweder allein/ oder mit Kindern
ersten Grades eintreten. Es gibt nun hier 3 Meinungen:
1) Die Schrader'sche/ die so mathematisch verständig
sie ist/ doch aus juristischen Gründen von ihrem Urheber
selbst wieder aufgegeben wurde.
2) Die Meinung von Baumeister in seiner Lehre vom
Anwachsungsrecht.
3) Die gemeine dem dürren Buchstaben folgende Meinung.
Wir selbst haben früher die Schräder' sche Meinung/
nachdem sie Schräder emancipirt hatte/ arrogirr; allein
da sie keine unmündige ist/ so können wir sie ohne alle Be-
schwerde ebenfalls wieder aufgeben/ und wollen nun wieder
die dritte Ansicht aus historischen und Vernunftgründen zu
rechtfertigen suchen.
Die Schräder'sche Meinung lautet so: Der Vater
nimmt von dem auf seine Kinder ersten Grads fallenden
Erbvermögen einen Kopftheil zum Rießbrauche; mit seinen

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