Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

an zukünftigen Gütern. 373
§. 17.
Ziehen wir nun aus unfern Untersuchungen das Resul-
tat/ so läßt sich dieses mit wenigen Worten dahin ange'-
bcn: Der Anfangspunkt des an zukünftigen Früchten be-
ftellten Pfandrechts isi von den Gesetzen nicht bestimmt (§. 7).
Dagegen ist gewiß / daß das an einer ms futura (aliena)
unter der Bedingung: si in dominium debitoris pervenit
bestellte Pfandrecht erst mit dem Erwerbe entsteht (§. 8).
Dasselbe muß aus inneren Gründen von der Verpfändung
einer res aliena debita behauptet werden (§. 9). Desglei-
chen entsteht das am zukünftigen Vermögen bestellte
Pfandrecht erst in dem Augenblicke des Erwerbs (§. io),
indem die dagegen geltend gemachten Gesetzstellen zum Theil
unbeweisend sind / zum Theil/ sofern sie eine offenbare Aus-
nahme enthalte» / umgekehrt die cntgegenstehende Regel be-
stätigen (§. 11 — 15).
Alle diese vier Fälle stehen einander aus inneren Grün-
den gleich / und daher muß auch der erste Fall / über wel-
chen die Gesetze nicht entscheiden/ nach demselben Principe
beurtheilt werden. Dieß ist um so unläugbarer/ weil/ wer
seine bona futura verpfändet / damit auch die etwanigen
fructus futuri verpfändet / und in sofern was von je-
nen gilt/ auch von diesen behauptet werden muß. Nicht
minder stellt Papinian die Verpfändung deS zukünftigen
Vermögens in Eine Kategorie mit der Verpfändung von
ms alienae / weil man im Grunde etwas verpfändet / was
zur Zeit der Verpfändung sich in fremdem Vermögen be-
findet. Endlich stimmen auch alle Fälle darin überein / daß
man zum Voraus etwas verpfändet / was man früher oder
später — mehr oder minder bestimmt — zu erwerben hofft.
Letzteres kann aber von der Verpfändung einer res aliena
schlechtweg (§. i. Nr. 5) nicht behauptet werden/ und
auch aus andern Gründen (§. 15) müssen wir diesen Fall
von den übrigen absondern/ ohne dadurch in Widerspruch
mit unserer Theorie zu gerathen. Gefterding hat daher
nach meiner Uebcrzeugung Unrecht / wenn er die Verpfän-
dung einer res aliena debita in Ansehung ihrer Wirkungen
in Eine Kategorie mit der Verpfändung der res aliena
schlechtweg bringt.

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