Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

37S lieber den Anfangspunct des Pfandrechts
bonis paternis mit dem Zusatze: ex eo die eie., und daß
auch die Schlußworte: nt si quis-praeponendis sich
darauf beziehen: so dürfte man sich wohl davon überzeugen/
daß die Kaiser nur bei den bonis paternis für nöthig hiel-
ten / den Anfangspunct des Pfandrechts ausdrücklich zu be-
siimmen/ weil sie hier wirklich eine Rückdatirung Vor-
nahmen. Diesem nach würde also das Pfandrecht der Kin-
der an dem übrigen Vermögen der Mutter erst ex die se-
cundarum nuptiarum anfangen können. Allein auf der
andern Seite scheint dieß doch bedenklich. Denn wenn ein-
mal das Recht der Kinder in eine frühere Zeit versetzt
wird/ und das Legalpfand sich nach der Entstehung des
Hauptrechts richtet / was Niemand läugnen wird / so erfor-
dert eS auch die Confequenz t das Pfandrecht der Kinder
an dem gesammten Vermögen der Mutter (mir Ein-
schluß der bona paterna, die ja auch des Nießbrauchs we-
gen zu ihrem Vermögen gehören) von demselben Momente
zu dariren/ mithin den Anfangspunct desselben auf den To-
destag ihres VaterS zu fetzen. Denn bis dahin erhal-
ten die Kinder rückwärts gerechnet die Priorität. Doch
läßt sich dieß z. B. von der donatio propter nuptias nicht
unbedingt behaupten/ indem diese unter Umständen der Frau
schon vor dem Tode ihres Mannes anheimfallen kann. Wir
können selbst dieses, ohne Nachtheil unserer Theorie / zuge-
ben / weil sich diese Rückdatirung des Pfandrechts der Kin-
der erster Ehe jedenfalls nur auf die bona praesentia der
Mutter beziehen, d. h. auf diejenigen / welche sich zur Zeit
der Eingehung der zweiten Ehe in ihrem Vermögen befan-
den. Erwirbt sie nachmals neues Vermöge»/ so ist dieses
freilich den Kindern von Rechtswegen auch mit verpfändet.
Allein eine Rückdatirung auch hier vorzunehmen/ verbietet
schon die gesunde Vernunft. Denn da sich diese Güter am
Todestage des ersten Mannes noch nicht in ihrem Vermögen
befanden/ so wird dadurch eine Rückdatirung bis auf die-
sen Zeitpunkt juridisch unmöglich gemacht. Es bleibt
daher nichts übrig / als das Pfandrecht der Kinder an den
später erworbenen Gütern vom Augenblicke des Erwerbs
zu datiren.

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