Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

an zukünftigen Gütern. 369
puncr deö am zukünftigen Vermögen bestellten Pfand-
rechts zu schlichten? Die Verpfändung der bona futura ist
ja nach den Gesetzen eine gültige Verpfändung/ wobei
weder von der aequitas, noch von einer utilis actio hypo-
thecaria , noch von einem bonae und malae tidei creditor
die Rede feyn kann! Dazu kommt daö Auffallende iu Afri-
can'S Entscheidung / welches man von jeher anerkannt hat.
Denn wird das in re aliena bestellte Pfandrecht erst im
Augenblicke des Erwerbs gültig / da es vorher ungültig
war/ so erfordert eö die Consequenz/ die mehreren Pfand-
rechte in demselben Momente entstehen zu lassen / nicht
aber/ wie dies African thut/ die Entstehung des Pfand-
rechts des zweiten Gläubigers von der Befriedigung des Ersten
abhängig zu machen / und dies auch nur unter der Voraus-
setzung / daß die verpfändete Sache sich zur Zeit der Be-
friedigung des ersten Gläubigers im Vermögen des Verpfän-
ders befand. Dazu kommt endlich / daß aus den Gesetzstel-
len/ welche von der Verpfändung einer res aliena sprechen/
nichtleinmal erstchtlich ist/ ob denn wirklich eine re« fu-
tura Gegenstand des Pfandvertrags war / oder ob der Ver-
pfänder nicht vielmehr eine in seinem Besitze befindliche
fremde Sache verpfändet hatte/ die er nachmals zu Eigen-
thum erwarb. Iu diesem Falle würde er keine re« futura
(wie im §. i. Nr. 3)/ sondern eine gegenwärtige Sache
ungültig verpfändet haben.
16.
Schwierigkeiten macht endlich noch die L. 6. §. 2. Cod.
de sec. nupt. (5. 9), welche Gesterding ") für so unver-
ständig und zweifelhaft erklärt/ daß ste im Grunde gar nicht
in Betracht kommen könne/ höchstens aber erweise/ daß
bei Legalpfändern/ abweichend von den Conventional-
pfändern/ das Pfandrecht an rebus futuris zu derselben
Zeit/ wie an bonis praesentibus entstehe/ d. h. mit dek
Bestellung anfange. Allein dann stände es in der That
schlimm mit unserer Theorie / indem bei den Legalpfändern
das Gesetz ja nur die Stelle der Convention vertritt / und
in so fern der Schluß von den Legalpfändern auf die son-

34Q Vom Pfandrechte S. 255 — 7. 2. Aust.

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