Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

364 Ueber den Anfangspunkt des Pfandrechts
bloS fingirten Priorität der Zeit gegründete Vorzugsrecht
des FisenS für ein an sich privilegirtes Pfandrecht ansieht/
was eS in der That nicht ist. So sagt auch der schon an-
geführte P. V. B U y se N: fiscus non hypothecario privilegio
gaudet, sed in pari causa fisci conditio potior est, und
damit stimmt/ wie es scheint/jetzt auch Gesterdittg überein.
Eine müssige Frage scheint dabei zu sey»/ von wann
an das Pfandrecht des Fiscus eigentlich zu datiren sey? Ob
nämlich vom Augenblicke des EigenthumöerwerbS durch
den Gemeinschuldner/ oder ob jene Fiction gar so weit gehe/
das siscalische Pfandrecht schon vor dem EigenthumS-
erwerbe entstehen zu lassen ? Denn man mag von dieser/
oder von jener Ansicht ausgehen/ so bleibt die fingirte Prio-
rität der Zeit immer dieselbe; und wenn einmal die Gesetze
von Fictionen ausgehen / so halt cs schwer zu sagen , was
das Natürlichere sey / da es auf dem Gebiete der Fictionen
keine eigentlichen Grenzen gibt. Indeß dürfte jene Frage
für unsere Lehre wohl nicht so müssig seyn, als sie beim er-
sten Anblicke zu seyn scheint.
Manche haben sich für die letztere Ansicht erklärt / z. B.
Hennemann/ und zwar wegen L. 2. J). de reb. eorum
(27. 9), lassen mithin den Gemeinschuldner die Sache mit
dem dara uf la st end en Pfandrechte des Fiscus erwerben:
was natürlich gleichfalls nur vermöge einer — aber etwas
weiter gehenden, — Fiction möglich ist. Allein ich kann diese
Ansicht nicht für die richtige halten. Denn die L. 2. I). cit.
spricht von dem besonder» Falle/ da der Fiscus sich bei'm
Verkaufe einer Sache an einen Minderjährigen ein Pfand-
recht an derselben reservirt hatte. Nach allgemeinen Rechts-
principien kann nämlich das in re vendenda vei vendita be-
stellte Pfandrecht nicht früher als im Augenblicke des Eigeu-
thumserwerbS (der Tradition) entstehen / wie Ulpian
L. l. §. 4. D. eod. zwar ohne Angabe eines Grundes be-
merkt/ allein ohne Zweifel bcshalb, weil Niemand ein Pfand-
recht in re propria haben kann; und diese Strenge des
Rechts tritt auch bei Privatverkäufern ein/ die sich ein Pfand-
recht an der verkauften Sache vor der Tradition reservirt
haben. Hieraus folgt/ daß/ wenn der Käufer ein Min-
derjähriger/ unter Tutel oder Kuratel ist/ das reservirte

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