Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

17. Ueber den Anfangspunct des Pfandrechts an zukünftigen Gütern

336 Ueber Len Anfangspunkt des Pfandrechts
andere/ früher nicht zu jenem Gaue gehörige Orte (die Con,
rribuenten) mit ihm verbunden werden.
Die innere Organisation des Landes, das Schöffencolle-
gium , die 35 Ambachten / die Unterbcamten u. f. w. smd
nothwendige Bedingungen oder Wirkungen des zur Gemeinde
gewordenen Gauverbandes.
Die hier gegebene Uebersicht, die mitzutheilenden Diplome
und die Coutume von 1619 machen es möglich genauere Un-
tersuchungen über die Rechtsverhältnisse des Landes van den
Vryen aufzuftellen, bei welchen man nicht vernachlässigen
muß, das oft angeführte Werk von VrediuS zur Hand zu
haben»
Gent, den 24. November 1832.

Ueber den Anfangspunct des Pfandrechts an
zukünftigen Gütern.
Von vr He pp, Professor der Rechte in Bern.

Ein Pfandrecht kann an zukünftigem Gütern auf mehr-
fache Weise bestellt werden, und wenn wir Alles erschöpfen
wollen, so müssen wir mit dem römischen Rechte fünf Fälle
unterscheiden <). Diese sind:
1) Die Collectivverpfändung des zukünftigen Ver-
mögens , z. B. L. 7. §. 1, D. qui potiores (20, 4): Si tibi
quae habiturus sum, obligaverim etc. In der Regel
kommt sie in Verbindung mit der Verpfändung des gegen-
wärtigen Vermögens vor (quae habeo et habiturus sum),
z. B. L. 28. D. de jure Fisci (49. 14.) L. 21. pr. D. qui
potior (20. 4.) L. 9. Cod. quae res pignori (8. 17.).

1) Gesterding Pfandrecht 8. 34 zweite Auflage unterschei-
det freilich nur vier; allein der fünfte findet sich bei ihm
schon im §. 7 genannt.

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