Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

270 Uebcr die neuesten Strafgesetz-Entwürfe in Baiern.
freveln würden dann alle in Hinstcht auf Staatsordnung ge-
gebenen Gebote und Verbote gehören/ welche durch eine
Strafsanetion verstärkt sind. Der Entwurf huldigt dieser An-
sicht mit einer gewissen Eigenthümlichkeit; der Polizeistraf-
eodex soll nämlich auf die Rechtsgefährdungen/ im Gegen-
sätze der Rechtsverletzungen/ beschränkt werden/ wornach es
scheinen möchte/ als bezwecke dieser Codex nur/ die Gefah-
ren für öffentliche und Privatrechte zu beseitigen: allein in
der That dehnt er sich auf alle Gegenstände des öffentlichen
Interesses aus / und macht auch Handlungen strafbar/ wodurch
nicht gerade eine Gefahr der Rechtsverletzung / als vielmehr
eine Gefahr für die Entwickelung des Nationalwohlstandes/
und für die Erhaltung der Gesundheit/ Religion und Sitt-
lichkeit abgewendet werden soll. Wir glauben übrigens durch-
aus nicht / daß es gut fey/ solche blos theoretische Grenzli-
nien/ wie der Unterschied zwischen Rechtsverletzungen und
Rechtsgefährdungen ist> in den Gesetzbüchern zu ziehen/ zumal
praktisch Alles auf das formn und auf die bürgerlichen Fol-
gen , nicht auf das System ankommt. Dieß hat sich ja auch
in den vorliegenden Entwürfen selbst bewährt/ indem die
Frevelgerichte kleine Vergehen und Polizeiübertretungen ne-
ben einander richten/ und indem man darüber einig scheint/
daß kleine Vergehen härtere Folgen in Hinsicht auf bürger-
liche Ehre nicht haben sollen/ als Polizeiübertretungen. Im
Uebrigen fey mir hier eine Nebenbemerkung erlaubt. Hin-
sichtlich der infamirenden Handlungen sollte durchaus Nichts
von der Strafart und Größe/ auch nicht so wie in den
Motiven §. 8. am Ende vorgeschlagen ist/ abhängig gemacht
werden/ sondern Alles allein von der Art der Handlung/
und der dieser zu Grunde liegenden Gesinnung. Die De-
licte/ welche infamiren/ sind daher zu nennen/ ja es kön-
nen nicht strafbare dolose Unrechtlichkeiten und polizeiwi-
drige Handlungen dazu gestellt werden, wenn man dieses/
um die bürgerliche Moral zu heben/ für zweckmäßig hält:
Nichts aber ist von der Strafgröße in dieser Beziehung ab-
hängig zu mache»/ denn dieses verträgt sich nicht mit dem
selbstständigen Zwecke/ in welchem man eine bürgerliche Ver-
unehrung annimmt/ indem sonst diese macula immer nur
die Nebenfolge und Schärfung einer bestimmten Strafe wäre.

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