Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

lieber die neuesten Strafgesetz-Entwürfe in Daier«. «57
Berrath, Aufruhr, Injurien^) «. s. w. Auf der andern Seite
aber kann man nach' meinem Erachten bei einem Preßgesetze da-
bei nicht stehen bleiben, sondern man muß auch Handlungen und
Reden rügen, deren Indeeenz und nachtheiliger Einfluß auf
Sitte* * * * * 7) und Ordnung unzweideutig ist. Hiefür gibt nun Re-
ferent zu, daß allgemeine gesetzliche Grundsätze nicht ausge-
stellt werden können, und daß hier einem eigenen Gerichte
ein ganz freies arbitrium gesichert seyn muß. In so ferne
wird dann auch das Preßvergehen als eine eigene DelietSgat-
tung hervortreten, und so wird eö, wenn dieser Gegenstand
einmal feiner verarbeitet und die Welt für die Wahrheit in
dieser Angelegenheit gestimmt und parteifrei ist, möglich wer-
den , die gewünschte Freiheit zu begründen, ohne der Zügel-
losigkeit die Thüre zu öffnen«). Um auf unfern Gegenstand
zurückzukommen, wie kann die Trennung der judices juris
et facti, welche unter Mitgliedern desselben Justizeollegii
nach dem Zufall vorgenommen werden soll, auf irgend eine
andere Art gerechtfertigt werden, als durch den nicht einmal
politischen Zweck der Nachahmung der Juryeinrichtungen?
Oder glaubt man im Ernste, daß der rechtsgelehrte Mann
nicht nach Beweisregeln, und nach' der von der Wissenschaft
sorgfältig gebildeten Theorie, sondern lieber nach einem blin-
den Gefühle urtheilen werde? Ist es nicht rühmlicher, wenn
man es versteht, die Gründe seiner Ueberzeugung anzugeben
und auszusprechen —> statt sich und Andere mit einem blosen
„so scheint eS mir" beruhigen zu wollen. Eine BeweiStheo-
rie wird nie mathemathische Ueberzeugung liefern, wird nie
eine reine Objeetivirung der Sache zulassen; aber folgt da-
raus , daß man alle Erfahrungen des Lebens, allen Gewinn

C) Der Verfasser der Motive meint, es ließe sich juristisch gar
nicht Herausstellen, was in abstracto eine Injurie sey —
eine Ansicht, der wir durchaus widersprechen müssen, soferne
es des Begriffes der Injurie im eigentlichen und engem
Sinne gilt.
7) Dieser Rücksicht wegen sahen die Römer das „honeste vive“
als ein RechtSprineip an, und destnirten die injuria im wei-
testen Sinne fOl sie fey dasjenige, <piod sempe'r adversus
bonos mores fit, idque non fieri alicnjns interest. Coli,
legg. mosaic. et roraan. tit. '2. §. 5. 1. i. p. I). 47. 10,
s) Zn England tendirt dahin der berühmte Fo? Act.

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