Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

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lieber Tcstamenlsez-cculorcii.
1) Der executor universalis, der fdttCtt Erben zur Seite
hat 32). Dieser muß sich wie der Erbt/ wenn er nicht
vertragsmäßig gebunden ist / erklären/ hat dann das Recht
zur Besitzergreifung > utilem hereditatis petitionem actiones
utiles gegen die Schuldner 33)/ kann aber auch von den Be-
theiligten wie der Erbe belangt werden/ hat aber/ wenn er
die Erbschaft reftituirt hat/ die Exeeptionen/ die dem fiduciarius
znftehen / im übrigen keineswegs alle beneficia des Fiduciars.
2) Der execntor für alle Erbsehaftsverhältnisse / welcher
Erben zur Seite hat / wird verbunden ex contractu vel quasi,
kann aber nicht anders angesehen werden, wie ein Geschäfts-
führer/ der durch die Anordnung des Testators in ein be-
stimmtes Obligationsverhältniß zu den Erben gebracht ist.
3) Der execntor, der zugleich Legatar ist, oder nach
römischen Grundsätzen ein Ministerium für einzelne Zwecke
leistet. Hier sindet das im §. 1. angeführte römische Recht
Anwendung.
4) Andere Speeialexeeutoren/ die oft auch die Stelle des Arbi-
trator in e inzelnen Dingen vertreten. Diese haben keine
Klagen gegen die Besitzerder Erbschaftssachen und gegen die Erb-
schaftsschuldner/ wenn niesit gerade daraufihre GesehäftSführung
geht. In Hinsicht auf diese entscheidet überhaupt die Analogie
zum Mandat: in Hinsicht auf die Reehte und Pflichten des arbi-
trator aber sind die bekannten allgemeinen Grundsätze des
römischen Rechts anzuwenden: also kann in der Regel der
arbitrator zur Abgebung seines arbitrium nicht gezwungen
werden/ er kann das arbitrium auf sich selbst richten/ wenn
keine Beschränkung von Seiten des Erblassers da ist 34).
Die Grundsätze von der electio finden oft analoge Anwen-
dung.

32) Zugelassen muß ein solcher nach den Ansichten des kanonischen
Rechts über das arbitrium tertii werden.
33) Damit stimmen auch überein die Practiker und alle älteren
Schriftsteller / wie man bei Lauterbach cap. IX sehen kann.
34) Lauterbach cap. IX N. 73

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