Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

Bemerkungen über die Principien des Criminalprozeffes. 199
wurde , das ganze System der Untersuchung und Aburtheilung
hängt viel zu sehr von der Individualität der Richter in
Hinsicht auf Kenntnisse/ Verstand und Charakter ab: die
Vertheidigung am Ende der Untersuchung kömmt oft zu spät,
und kann die Chikanen und deren Folgen nicht mehr gut
machen ; der urtheilende Richter kann unmöglich oft aus den
Acten eine Helle Ansicht der Sache schöpfen, und fühlt sich
beengt in den feinen Verhältnissen der Zurechnung und die
Collegialität tüchtiger Männer kann hier Nichts helfen. Neue
Gesetzbücher haben nicht selten durch neue Einrichtungen, z.
B. durch die Abtheilung der Verbrechen in eigentliche Ver-
brechen und Vergehen, die auf den Gerichtsstand und auf
das Formiren des Verfahrens Einfluß hat, ferner durch
Aengftigung des Untersuchungsrichters, durch unnützes Tabellen-
wesen den Zustand verschlimmert, und wir haben daher nie
geläugnet, daß die Zeit gekommen sey, auf Verbesserung
ihatkräftig zu denken. Nur ist zu wünschen, daß die politische
Unruhe unsrer Tage den Frieden der Gedanken, und die
Haltung des Charakters nicht störe, welche von jeher den
deutschen Juristen auszeichnet, und bei nützlichen Forschungen
ihm das rechte Ziel — fern von blinder NachahmungS- und
Neuerungssucht haben finden lassen.
§. 10.
Der Zweck der nachstehenden §§. ist blos der, einige Re-
sultate der bishieher gemachten historischen Darstellungen zur
Rechtfertigung neuer Einrichtungen, welche wir Vorschlägen,
zu benützen. Wir werden dabei kurz seyn, und vielleicht
andere Gelegenheit benützen, detaillirtere Ansichten zu geben.
I. Das Verfahren von Amtswegen muß durchaus erhalten
werden, und es kann keine Aenderung bewirken, wenn ein
öffentlicher Ankläger als Staatsanwalt bestellt wird, denn
dies begründet wohl eine Theilung der Arbeit zwischen dem
Untersuchungsrichter und dem StaatSanwalte, aber keine
Veränderung des Princips. Das Verfahren von Amtswegen
aber bringt es schon mit fich, daß der Prozeß nach bestimm-
ten Regeln, ohne Controle der Oeffentlichkeit, fich so lange

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