Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

die Specialilät der Pfandrechte in den neuen Gesetzgebungen. S
2) Daß der Umfang des generisch bestimmten Pfandrechts
verschieden ist nach Objekt und Ausdruck. In objektiver
Hinsicht ist zu unterscheiden:
a) die Verpfändung von Quantitäten, insoferne eS auf
die spedes nicht anlömmt;
b) die Verpfändung von BegriffSgefammtheiten, insoferne
die darin enthaltenen species dem Wechsel nothwendig unter-
werfen sind, oder unterworfen seyn können, wohin denn
c) insbesondere das ganze Vermögen eines Lebenden ge-
hört, indem das Vermögen eines Verstorbenen wieder eigene
Rücksichten darbictet.
In Beziehung auf den Ausdruck können alle hier angege-
benen, der generischen Bezeichnung zum Zweck der Pfand-
rechtsbestimmung fähigen Objekte zu Specialpfändern gemacht
werden, wenn nämlich das Gattungsmäßige in der Quantität
durch Bestimmung de§ Orts oder des Behältnisses, wo die
Sachen liegen, verschwindet, wenn ferner bei den BegriffS-
gesammtheiten die specie«, woraus sie zur Zeit der Ver-
pfändung bestehen, beschrieben werden, damit daS Pfandrecht
an diesen spedes hafte, wenn endlich bestimmt wird, daß
alle einzelnen Sachen, die in dem Vermögen des Schuldners
feyen, und etwa auch dahin kämen, dem Pfandnexus unter-
worfen seyn sollen.
Wenn nun aber durch den Ausdruck von den Partheien
hier nicht Vorsorge getroffen ist; so scheinen ursprünglich
die römischen Juristen Alles in die Intention der Partheien
gestellt zu haben, weil das Pfandverhältniß von allen Formen
und Beschränkungen frei war; allmählig aber stieg man zu
allgemeinen Jnrerpretationsansichren, die nun als praesum-
tivnes juris gelten, auf20); dahin gehört r

so) Man mnß sich aber hier sehr hüten, etwas aus den römischen
Stellen herauszulesen, was bei sorgfältiger Exegese nicht
darin steht, und bei dem Zusammenhalten mit andern Grund-
sätzen nicht darin stehen kann. Man vergleiche z. B. das-
jenige, was Makeldcy in der neunten Ausgabe im §. 306,

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