Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

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I
'Mannichsaltiges.
2) eine universitas der zum Handel und Wandel bestimm-
ten Sachen, z. B. ein Waarenlager; hier haben die Römer
den Grundsatz angenommen, daß die juristischen Verände-
rungen an den einzelnen Sachen als Theilen der universitas
nicht in Betracht kommen, somit geht das Verkaufte aus
der universitas, und das für die universitas Erkaufte und
dahin Gebrachte als ein Theil derselben hinein. Ueberhaupt
umfaßt hier die universitas dasjenige, was zu der Zeit, wo
die Rechte darauf realisirt werden sollen, vorhanden ist 5);
3) da von den eben angegebenen beiden Arten der univer-
sitates kein allgemeines Prinzip für die andern universitates
entnommen werden kann, weil die Rechtsgrundsätze genau
ihrer singulären Natur anpassen, so muß man auf die Philo-
sophie der römischen Juristen zurückgehen. Sie unterscheiden
hiernach universitates rerum distantium und rerum cohaeren-
tium 6) Buchholz behauptet, beide seyen corpora, das Wort
in seinem eigentlichen Sinne der körperlichen Sache; wir
aber glauben, das corpus rerum distantium bezeichne einen
intellektuellen Inbegriff, in welchem Sinne das Wort corpus
häufig ist, UNd das corpus rerum cohaerentium bezeichne
eine körperliche species. Zum Beweise dieser Behauptung
berufen wir uns nicht nur auf die Natur der Sache, die
Buchholz selbst anerkennt, indem er die universitas rerum
distantium etwas Gedachtes nennt, sondern auch auf die
Lehre vom Besitz, indem man nicht erweisen wird, daß die
Römer je von einem Interdikten- oder Usueapionsbesitz
solcher universitates gesprochen haben. Was NUN die univer-
sitates rerum cohaerentium betrifft, z. B. ein Schiff, Hans,
so werden diese in der Regel wie res singulae juristisch
betrachtet, und nur ihrer Theile wegen, weil diese, eigene
Körper, auch juristisch nach geschehener Auflösung sind, fin-
den besondere Grundsätze statt. Dagegen bei den universitates

;;) L. 34. |.r. 1). 20, 1.
6) L. 23. §. 5. D. 6, 1 L. 30. pr. D 41, 3.

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