Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

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Von den Ansichten unserer Zeit.

als die Verbesserung -es Formellen durch -cn jetzigen
Stand unseres öffentlichen Lebens. Man denke nur an die
Lehre von den Klagen und Einreden, LitiSconteftation u. s. w.
Hier ist es daher auch von der größten Wichtigkeit, der
fortstrebenden Wissenschaft ihre praktische Bedeutung durch
unrichtige Begriffe im Prozeßgesetzbuch nicht zu verkümmern,
und auf diese Weise vorzüglich zu überlegen, was weniger
der Prozeßordnung alö dem Civilrecht angehört. Darüber
wäre eine eigene Untersuchung am rechten Orte.
Um aber endlich zur Codifikation des Civilrechts selbst
zu kommen, so unterscheiden wir drei Situationen:
1) die des englischen und gemeinen deutschen Rechts,
2) die des französischen, österreichischen und preußischen
Rechts,
3) die ganz eigenthümliche des badischen Rechts.
In der ersten Hinsicht ist man ziemlich allgemein über,
zeugt, daß jede gewaltsame Maaßregel vermieden werden
müsse. Wohin cs führt, Rechte und Sprache ") einem
Volke aufzudringen, hat die Zeit bewiesen. Für das englische
und gemeine deutsche Recht bleibt nichts übrig, als eine
Codifikation im ruhigeren Sinne des Wortes. Die einzelnen
Lehren müssen als Privatarbeit umfassend genug dargestcllt,
und dadurch Mißbräuche, unnütze Controverse» und andere
Uebelftände erkannt, sofort auf direktem oder indirektem
Wege beseitigt werden. Zu welchen wohlthätigen Resultaten
eine solche Codifikation uns bringt, wollen wir an einem
Beispiele beweilen. Schon v. Savigny in der Zeitschrift
für geschichtliche Rechtswissenschaft UI. Bd. 1. Heft, und
in der zweiten Ausgabe seines Buchs über den Beruf S. 178
hat darüber Zweifel erhoben, ob man dem Erbrechte aus
den Nov. 118 und 127. mit Grund Vorwürfe machen könne ,
und ob dem viel gepriesenen österreichischen Systeme hierin
ein wahrer Vorzug, oder nur der Scheinvorzug der Svm»
iS) Uebcr dies Verhaltmß von Recht und Sprache siehe Vollgraff
S. 43. Rote 29.

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