Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Die Quellen des sogen. Familienrechts in Deutschland. 89
gleichsam als pacta adjecta angesehen wurden, weil sie in
den Heirathsinstrumenten vorkamen
Bekannt ist die Geschichte der actio de dote sr), und die
Veränderung, welche Justinian in der I. un. Ood. de rei
vxoriae act. vornahm S8), und wobei er nrcht wollte, daß der
Mann die dos in irgend einer Beziehung behielt, sondern daß
sie immer auf die Frau oder deren Erben restituirt werden solle,
wie wenn zu diesem Zwecke eine ausdrückliche Verabredung ge-
troffen worden wäre. Der Zweck des justinianischen Gesetzes
War, der Mann soll nur die fructus der dos während der
Ehe behalten, keine retentiones machen, nur die impensae
necessariae abziehen, sonst eompensiren, wo es möglich sey,
im übrigen aber die dos an die Frau oder deren Erben her-
ausgeben.
Der Frau aber soll die dos gebüren, auch wenn der Va-
ter sie gegeben hat, und sie vom Vater enterbt ist: ist sie aber
eingesetzt, so soll die dos eonferirt werden, und so kann man
sagen, ist die dos schon in dieser justinianischen Constitution
eine Antieipation der Erbschaft.
Wenn aber der Mann die Frau überlebte, so sollte nach
altem Rechte jenem die dos gebüren, soferne nichts besonders
siipulirt war. Dieses ändert nun Justinian im §. 6. der
gedachten Constitution, und will, daß die actio de dote, die
er neu begründet hat, auch auf diesen Fall zur Restitution der
dos an die Erben der Frau herausgegeben werde.
Wenn es hiernach Justinian's Absicht war, das alte
Berhältniß der des, wornach es ein selbstständiges Heiraths-

36) Roßhirt, Zeitschr. V. Bd. S. 112. ff.
37) Ob bei jeder Scheidung die <los zu restituiren war, z. B. ob mo-
res uxoris, scheint ursprünglich durch einen arbiter cognoscens
untersucht worden zu seyn, bis später erst die retentiones gesetz-
lich geordnet wurden. Die Retentionen aber wurden aufgehoben,
weil für Ehebruch andere Strafen eingeführt wurden. 1. 1. §. 5.
Cod. h. t.
38) Die Hauptveränderung IustLnian's war die, daß durch die ac-
tio de dote der Umstand geändert wurde, dotis causa perpetua
est, et cum voto ejus, qui dat, ita eonfrahitur, ut semper apud
maritum sit, gerade so, wie wenn eine stipulatio de reddenda dote
immer stattgefunden hätte. Dies ist der weitre Grund der justi-
nianischen Umwandlung der actio de dote Ln die actio ex stipu-
latu. Meine Zeitschrift V. Bd., S. 112. §. 9.

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