Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

48 Darstellung der neueren ToSeanischen Gesetzgebung rc.
und läßt den Angeklagten, die Civilpartie und die Vertheidiger
eintreten. Der Angeklagte wird im Augenblick, wo er feinest
Platz einnimmt, entfesselt. Er wird aber bewacht. — Der
Präsident macht nun Alle auf die dem Gerichte gebührende Ach-
tung aufmerksam, und fragt sodann den Airgeklagten nach sei-
nen Personalien. Hierauf werden die Zeugen eingeführt. Der
Secretär verliest die Namen der Geladenen; jeder einzelne muß
antworten. Ist ein Zeuge nicht erschienen, so entscheidet das
Gericht nach Anhörung aller Theile, ob die Verhandlung zu
vertagen sei oder nicht. Im ersten Falle verfällt der Zeuge,
wenn er keinen rechtinäßigen Entschuldigungsgrund beweist, in
die Kosten der Vertagung und eine Geldstrafe von 40 — 200
Lire, im zweiten Falle nur in die Strafe. — Die Entschul-
digungsgründe macht der Zeuge vermittelst einer in zehn Tagen
von der Insinuation des Strafdecrets einzureichenden Opposi-
tion und in einer hierzu bestimmten spätren öffentlichen Sitzung
geltend. Erscheint er hier nicht in Person, so ist die Opposi-
tion vergeblich. — Im Falle einer Vertagung werden die vor-
geführten Zeugen im Gefängniß verwahrt. Die erschiene-
nen Zeugen werden vom Präsidenten über die Wichtigkeit und
Heiligkeit des Eides belehrt. Der Secretär verliest das Straf-
gesetz über Meineid. Die Zeugen ziehen sich hierauf zurück.
Der Präsident macht den Vertheidiger auf seine wahren Pflich-
ten aufmerksam. Der Secretär verliest die Anklageakte, der
Präsident erklärt ihren Inhalt kurz dem Angeklagten und sagt
ihm sodann: „Dieses seid Ihr angeklagt, höret nun die gegen
Euch sprechenden Beweise." Der Secretär verliest nun die
auf das Materielle des Verbrechens bezüglichen Proto-
colle und der Präsident erklärt kurz ihren Inhalt. Nun ver-
hört letztrer den Angeklagten und zeigt ihm etwaige Beweisdo-
cumente und Corpora delicti. Hierauf beginnt das Zeugen-
verhör. Zuerst werden die vom Staatsanwalt und Präsidenten
angegebenen Zeugen, dann die vom Vertheidiger bezeichneten
vernommen. Sie werden getrennt abgehört. Vor ihren
Aussagen leisten sie einen Eid. Der Secretär liest ihnen die
Eidesformel: „Ich schwöre, die Wahrheit, die ganze Wahrheit
und nichts als die Wahrheit zu sagen" vor. Der Zeuge spricht
vor dem Crucifixe knieend die Worte: „Ich schwöre" nach.
Das Zeugenverhör beginnt mit Personalfragen und mit den Er-

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