Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Darstellung der neueren Toscanischen Gesetzgebung re. 39
Präsidenten in geheimer Sitzung seiner Meinung beitritt, die or-
dentliche Instruction befehlen.
Capitel IV.
Ueber das Verfahren in den Rathskammcrn der Bezirksgerichte.
Gesetz. Art. 205 —215. Erläut. Art. 331—348.
Rathskammer (Lawera di Consiglio) heißt im Sinne
der Criminalgerichtsorganisation die Versammlung dreier Rich-
ter (einschließlich des Vorsitzenden) des Bezirksgerichts, welche
in gewissen Fällen ohne vvrgängige öffentliche Verhandlung be-
rathen und beschließen. Dieser Rathskammer legt der Staats-
anwalt die vom Untersuchungsrichter zurückgewiesenen Anklagen,,
worüber oben schon gesprochen wurde, vor. Sie entscheidet in
letzter Instanz, ob die Untersuchung zu beginnen sei oder nicht.
Das Verfahren ist das gewöhnliche Recursverfahren.
Ist ein Strafproceß, der zur Entscheidung der Compctenz
desVicars nicht unterliegt, vollständig instruirt und dem St.A.
übergeben, wie dies im II. Capitel beschrieben wurde, so trägt
letztrer der Rathskammer mündlich die Resultate des Proceffeö
vor und beantwortet a) die Frage, ob Gründe vvrliegen, den
Beschuldigten in Anklagestand zu setzen, b) benennt er das
Verbrechen, namentlich o) fügt er seine Meinung über die
Compctenz zur Entscheidung beid) verlangt er das geeignete
Decret. Hält der St.A. den Proceß nicht für gehörig instruirt,
so kann er ohne Weiteres Vervollständigungen durch den U.S.R.
anvrdnen.
Nach dem obenerwähnten Vortrag des St.A., der in sei-
nem rechtlichen Theile schriftlich zu den Acten kommt, beschließt
die Rathskammer, ob genug Verdacht vvrliege, um den An-
geschuldigten vor das öffentliche Gericht zu stellen oder nicht.
Im letzten Falle wird blos ausgesprochen, daß nicht weiter zu
verfahren sei, was den Proceß endigt. Dies Decret hat die
Wirkung, daß unter gleicher Sachlage der Proceß n i cht mehr
fortgeführt werden kann. Glaubt die Rathskammer, daß eine öf-
fentliche Verhandlung am Platze sei, so berathet sie noch, zu wes-
sen Compctenz die Sache gehöre, zu der des Vicar, oder zu
der des Bezirksgerichts, oder endlich zu der der Oorte Regia.
Im ersten Falle gehen die Acten zurück, im dritten an den Ge-
Neralpro curator, und im zweiten wird die öffentliche Verhand-

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