Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

450 Beilage V. Savignp über Prozeßzinsen.
vignp S. 157. ff. über den rechtlichen Zustand der Zinsen
ansührt. Er meint: derjenige Theil, der nicht auf einem be-
sonderen Vertrage beruhe, und auf welchen sich daher die li-
tis contestatio der Hauptklage nicht habe erstrecken können,
sep ein Anspruch ohne selbstständigen Rechtsgrund, also nicht
einmal ein adjectum, sondern ein naturale, und ebendeshalb
würde dieser Punkt durch die Novation nicht berührt. Dadurch
komme es, daß man gesagt habe, sie gehörten in das officium
judicis.
Nicht wollen wir läugnen, daß bei dem b. f. contractus
der judex hinsichtlich der Verzugszinsen nicht an die formula
gebunden war, und daß ans eben diesem Grunde in der Zeit
Justinians der rector provinciae oder magistratus nicht
durch ein besonderes petitum dazu angeregt sepn mußte'):
allein diese Richtung war blos prozessualisch, und entschied gar
nichts über die Natur der Zinsen. Wäre die Savigny'sche
Ansicht richtig, so wäre es unnöthig, einen besonderen Zins-
vertrag zu haben: ja derselbe könnte die Bedeutung gar nicht
haben, welche Savignp ihm selbst gibt, denn die Zinsen
waren ja überall ein naturale einer Gcldfordernng, und der
Vertrag wäre überstüssig: höchstens nur bei den negotiis stricti
juris nöthig, daher im deutschen Rechte durchaus ohne Bedeu-
tung. Davon ist aber nirgends die Rede, selbst in den In-
stitutionen Justinians heißt es: (de actionibus) die Zinsen
hingen — aber nicht überall von der arbitratio judicis ab.
Wollte man nun auch zusetzen, daß jetzt der Geist des eano-
nischen Rechts herrsche, wornach diejenigen Zinsen, welche die
Römer ex aequitate als remuneratorisch ansahe», aber dann
doch nur als obligatio naturalis zuließen, nunmehr als Ge-
wiffenszinsen klagbar sepen, (was doch gewiß der Fall nicht ist,
weil das eanonische Recht die Zinsenforderung haßt) — so
würde doch der allgemeine Satz und das Prineip nicht herans-
kommen, von welchem Savignp ausgeht. Schon das allein
dürfte zu seiner Widerlegung hinreichend sepn, daß das römi-

7) Bayer, Vorträge 7te Aust. S. 301.

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