Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

38 Darstellung der neueren Toscanischen Gesetzgebung rc.
Einem Erstinstanztribunale, so bestimmt bei conneren Delie-
ten die Anklage - Kammer der Oorte Regia das U.S. Gericht,
bei nicht conneren wird jede Untersuchung vom competente»
Gerichte geführt.
Aus wichtigen Gründen kann der Generalprocurator bei
der Real Oonsulta auf Ernennung eines andren U.S. Rich-
ters als des in thesi competente» antragen.
Capitel «i.
Ueber das Verfahren in Sachen, welche der UrtheilScompetenz der
Bicarien und Giudici Direttori degli Atti Criminali unterliegen.
Erläut. Art. 321 — 330.
Hier gilt ein abgekürztes Verfahren. Nachdem nemlich
Thatbestand und Thäterschast, soweit möglich, zu Protokoll in
den Formen des gewöhnlichen Untersuchungsverfahrens verifi-
cirt worden, nachdem der Angeschuldigte mit Vorhalt der An-
schuldigungsgründe u. s. w. verhört worden, spricht der Vicar rc.
entweder gerade zu aus, es sei kein Grund zur weiteren ge-
richtlichen'Verfolgung vorhanden, oder er beschließt ein weiteres
Verfahren. Im letztren Falle beraumt er zugleich eine Frist,,
von mehr als 3 Tagen, aber nicht mehr als 8 Tagen, an, wäh-
rend welcher der Angeschuldigte eine schriftliche Vertheidigung
einreichen kann. Nach Ablauf der Frist und etwaiger Erheb-
ung der Vertheidigungsgründe, giebt der Vicar sein Urtheil.
Gegen letztres kann der Verurtheilte binnen 5 Tagen an das
Bezirkstribunal appelliren, der Staatsanwalt, welchem jedes
Urtheil mitgetheilt werden muß, und welchem jederzeit die Ac-
teneinsicht zusteht, binnen 10 Tagen, letzterer jedoch nur wegen
Inkompetenz des urtheilenden Richters. Im Falle der Ap-
pellation sendet der Unterrichter die Acten sammt der Appella-
tionsausführung an das Bezirksgericht.
Zu bemerken ist hier, daß der Untersuchungsrichter, sobald»
ihm eine, auch seine Competenz übersteigende, Sache ganz ein-
fach scheint, ohne schriftliches Untersuchungsverfahren dem Staats-
anwalte diese Sache anhcimgeben kann, welcher dann, wenn er
einverstanden ist, dafür sorgt, daß der ganze Proceß in der öf-
fentlichen Sitzung vor dem Bezirksgericht instruirt werde. Letz-
teres kann jedoch, wenn der Präsident die ordentliche Instruc-
tion für am Platze findet, und das Collegium auf Vortrag des

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer