Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Beilage V. Savigny über Prozeßzinscn. 44ö
auf die Nachbildung dieser Grundsätze in de» actionibus spe-
cialibus sieht.
Die Prozeßzinsen sind gewissermaßen für die Erbrechts-
klage begründet worden. Man ist hier von dem Begriffe des
patrimonii ausgegangen, und hat dasselbe als einen Früchte
tragenden Gegenstand angesehen: die nicht benützten Gelder
waren versäumte Früchte: Alles wurde auf die Schuld des
Beklagten hingeführt, und Andere haben schon hinlänglich dar-
gestellt , wie dieses durch das 8(1 Juventianum ausgebildet
worden ist. Von diesem Standpunkte aus sind die usurae
als fructus angesehen, und in den Vergleich gebracht worden,
welchen wir im XXII. Buche der Pandecten finden. Dies ist
die schlimme Seite der justinianischen Compilation, daß die
Sammlung nichts ist wie eine Chrestomathie, bei welcher die hi-
storische Bedeutung der Rechtssätze, wofür die römischen Juri-
sten selbst in ihren Schriften wenig Sinn hatten, am meisten
gelitten hat. Es ist durchaus nicht anzunchmen, daß fructus
und usurae die beiden species eines genus wären: nur in
dem eben angegebenen Punkte in der Vorstellung des SCti
Juventiani trafen sie zusammen. Es ist schon eine Ausdeh-
nung, daß auch der b. f possessor Zinsen zahlen muß, wenn
er die aestimatio zu entrichten hat, selbst wenn die vindieirte
Sache keine Früchte trug. Nunmehr ist aber hauptsächlich zu
untersuchen, ob diese Ausdehnung auch auf die Klagen aus
Obligationen zu erstrecken ist.
§. 7.
Von den Klagen aus Obligationen.
Daß die Eigenthumsklage auf Geld und Zinsen nicht an-
gestellt werden kann ist bekannt: daß die Erbrechtsklage durch
das SC. Juventianum auch auf die Zinsen des Geldes von
der Insinuation der Klage an gerichtet wird, ist ausgesührt,
und wir müssen bei dieser Gelegenheit bemerken, daß nach un-
serer Ansicht über die Entwicklung der bonorum possessio die-
ses der dritte und letzte historische Schritt war, indem durch die
bereckitatis petitio possessoria der bonorum possessor sich
des SCti Juventiani folglich der Wirkungen des Erbrechts
bedienen konnte: auch ist schon oben im §. 24. unseres Haupt-

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