Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Beilage IV. Die neueste Wissenschaft in Deutschland u. Frankreich. 435
der persönlichen Verbindlichkeiten, welches den ganzen Vermö-
genscompler radical in zwei Richtungen auflößte, wornach die
Liegenschaften eigene Rechtssubjecte wurden, und mit der Per-
son des Besitzers der Mobilien zwei verschiedene Subjecte bil-
den , nicht beachtet. Hätte man diesen Punkt beachtet, so würde
man den Universalconcursprozeß in der neuen badischen Pro-
zeßordnung nicht haben, obgleich wir zngeben, daß schon der
Staatsrach Brauer bei der Einführung des Landrcchtö selbst
auf dieses wesentliche Verhältniß des franz. Rechts nicht auf-
merksam geworden war.
IV. Der Unterschied des ordentlichen und summarischen
Prozesses ist in Frankreich ein ganz anderer wie in Baden.
Der französische Unterschied paßt zum Code, nicht aber der
badische. (Davon im nächsten §.)
8. 15.
Fortsetzung.
Dies alles wird noch mehr bekräftigt: 1) durch das Zn-
stanzcnverhältniß, 2) durch das abgekürzte Verfahren, 3) durch
die Erecution. In der ersten Hinsicht fehlt die Bedeutung des
Cassationshofes und dies ist die Hauptursache, warum in Ba-
den alles Recht kasuistisch ist, denn selbst die von einigen ba-
dischen Schriftstellern gesammelten Cassationösprüche vermehren
noch die Casuistik. Was das abgekürzte Verfahren angeht, so
hat man in Baden nicht erwogen, daß dies überall Statt ha-
ben solle, wo keine Urkunden vorhanden sind, sofern der Ge-
genstand nicht über 1000 Fr. betrifft: und hat an diese Stelle
gleichsam den bedingten Mandatsprozeß gestellt und am aller-
wenigsten verhält sich zum Badischen Landrechte Dasjenige,
was im Prozeß über Erecution und Gantwesen 9 10) festgesetzt
ist. Man sieht also nochinals, daß durch die Nichtaufnahme
des französischen Prozesses der Code civil in Frankreich etwas
ganz anders ist, wie in Baden
9) Sich dir. III. des vorigen §.
10) Am schlimmsten ist es auch in dieser Beziehung, daß die Einlei-
tungsediete überall an das römische Recht und an die deutsche Pra-
xis verweisen, z. B. eine sepositio judicialis studet im römischen
Rechte nur bei Geldschulden statt, im franz. Recht namentlich
nach der Prozeßordnung, wozu so zu sagen auch der Ooso eine
Andeutung macht, bei allen Fodernngen.— Wenn der würten-

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