Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

25. Die neueste Wissenschaft in Deutschland und Frankreich

Beilage IV.
Die neueste Wissenschaft in Deutschland
und Frankreich.

8- 1.
Einleitung.
Teitdem sich schon vom dreizehnten Jahrhnnderte
an eine eigene Prozeßwissenschaft gebildet hat, die dann auch
zur eigenen Prozeßgesetzgebung führte, konnte man einsehen,
daß das Civilreckt aus den verschiedensten Richtungen alter und
neuer Sitten und Ansichten zusammengesetzt, der Prozeß aber
dem germanischen Leben und dem öffentlichen Rechte mehr
entsprechend ist, wobei man freilich besonders bestrebt seyn mußte,
beide in das innigste Ebenmaaß zu einander zu setzen. Die
Prozeß Wissenschaft ist hier in unfern Tagen zu weit zu-
rückgegangen, und die Prozeßschriftsteller ziehen alle ihre Be-
weisstellen ungeeigneterweise aus den Pandecten. Die neuesten
Gesetzbücher dagegen handelten viel zu viel nach der vorliegen-
den Praxis, und so geschieht es gar zu leicht, daß die deutsche
Prozeßpraris in Widersprüche kömmt mit dem Civilrechte.
Wir wollen daher nur in ein paar Sätzen zeigen, daß der
badische Civilprozeß nicht zum badischen Landrecht oder Cocte
Napoleon paßt, damit man beiläufig sehe, in welchen Punk-
ten Civilrecht und Civilprozeß sich berühren.
8- 2.
Was jetzt folgt, sind nur Beispiele:
I. Nach französischem Rechte darf sich Jeder durch eine Er-
klärung das Gericht wählen, wo er verklagt seyn will. Diese
Wohlthat ist die größte, welche man geben kann für die Unpar-
theilichkeit der Rechtspflege. In Deutschland hatte man sie durch

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