Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

34 Darstellung der neueren Toscanischen Gesetzgebung re.
tribunale erster Instanz, die Vicarien und die Oiudici Diret-
tori degli Attis Criminali beauftragt. Der Generalprocura-
tor und die Staatsprocuratoren wirken nach den gesetzlichen
Bestimmungen bei, erstrer im Kreise des Cassationshofs und der
Corte Regia, die letztem im Kreise der untern Gerichte. Die
Corte Regia urtheilt über die Vergehen, welche mit einer
Straft, welche höher als Verbannung auS dem Gouverne-
mentsbezirk ist, belegt sind; über die übrigen Vergehen urthei-
len mit Ausnahme der einfachen Diebstähle (worunter auch Un-
terschlagungen — truffe — begriffen sind) und der Betrügereien,
soferne beide nicht über 10 Lire zum Gegenstände haben, sowie
ferner der leichten Verletzungen und Injurien, sofern beide nicht
mehr als 8 Tage Gefängniß oder 25 Lire Geldstrafe nach sich
ziehen, die Collegialtribunale erster Instanz. Uebcr diese hier
ausgenommenen Vergehensarten urtheilen die Vicarien und
Oiudiei Oirettori degli A. C., welche überdies in jedem
Criminalprocesse die Untersuchung führen.
Die Pvlizeicommissäre von Florenz und Livorno, sowie
jm Uebrigen die Potcsten sind Beamte der gerichtlichen Polizei,
die sich mit der Entdeckung der Verbrecher und ihrer momen-
tanen Verfolgung, sowie mit der Sicherung der Verbrechens-
spuren zu befassen haben. Diese Polizeibeamten nehmen über
alles in dieser Beziehung Erhebliche Protokolle auf; müssen diese
aber sogleich dem Untersuchungsrichter und, im Auszug, dem
Staatsanwalt mittheilen.
Auch das niedre Polizeipersonale (Gendarmerie rc.) ist
mit der Handhabung der gerichtlichen Polizei beauftragt, es
hat jedoch lediglich Anzeigen zu erstatten und zwar dem
U.S.R. (Untersuchungsrichter) und im Duplicate dem St.A.
(Staatsanwalt).
Die U.S.R. haben die St.A. von jeder begonnenen Unter-
suchung und überhaupt jedem vorgefallenen Verbrechen sogleich
zu unterrichten. Die U.S.R. haben den Requisitionen der St.A.
immer Aufmerksamkeit zu schenken und ihnen Folge zu leisten,
sowohl hinsichtlich der zur Entdeckung von Verbrechen und Ver-
brechern dienenden Schritte, als hinsichtlich der Instruction des
Processes selbst; ebenso können die St.A. mit Erfolg Requisi-
tionen an die Beamten der gerichtlichen Polizei richten.
Die Militärauditoren haben rücksichtlich der Offiziere, Sol-

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