Beilage III. Neueres Recht.
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Recht, wodurch er aber gleichwohl der Vater der neuen Sy-
stematiker geworden ist. Auch Savigny bezieht sich in dieser
Lehre zugleich auf Donellus 2), und dagegen nicht auf das
geltende Recht im Mittelalter.
Rach unserer Ansicht muß man aber wohl unterscheiden:
1) die Philologen, deren Bestrebung höchst schätzbar ist,
und deren Bedeutung auch in unseren Tagen anerkannt wird
die sich aber nur auf die Geschichte des römischen Rechts be-
zieht;
2) die modernen Philosophen oder Systematiker, die ein
System gebildet haben aus dem alten römischen Recht (objek-
tiver Stoff) und aus ihrer subjektiven Anschauung.
3) die wahren Historiker, welche
a) das römische Recht als erstes besonders formelles Hilfs-
mittel gebrauchen,
b) ihren unmittelbaren Stoff aber in der nächsten Vorzeit
und in der dadurch gebildeten Gegenwart suchen und so
c) Alterthum — Mittelalter und neues Recht durch eine
wahrhaft wissenschaftliche Bestrebung vereinigen.
Bei dieser Gelegenheit wird sich denn auch zeigen, daß
zuerst Formen die rechtlichen Institute begründen, allmählig
aber bestehen die Institute von selbst ohne Formen, sua vi et
auctoritate, wie Gajus gesagt haben würde, als nämlich die
Formen weggefallen sind, und sie in der Wissenschaft zu Be-
griffen wurden. Die neuesten Rechtsbegriffe sind aber nicht von
Einzelnen geschaffen, sondern schon im Mittelalter gebildet,
oder sie werden auch tagtäglich noch so gebildet, denn das
Mittelalter und unsere Zeit sind in der That nicht verschieden.
Nur sind auch im Mittelalter und in der neuesten Zeit
neue Formen und Gesetze entstanden, welche nicht weniger er-
wogen werden müssen. Es handelt sich also hier davon:
I. Die Erweiterung durch unsere philologischen Ansichten
zu kennen;
II. Die Rechtsbegriffe des neueren Lebens zu verstehen;
III. den Einfluß zu begreifen, welchen die Reichsgesetze
und andere Anordnungen in gewissen Formen auf die
wissenschaftlichen Begriffe haben.
2) Sich die von ihm angegebene Literatur.