Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Beilage H. Mittelalterisches Recht. 405
diese Lehre. Man muß sich deßhalb besonders bei Durantis
umsehen. Allein es ist kein Zweifel, daß man
1) schon frühzeitig diese Lehre in Verbindung dachte mit
dem Prozeß selbst, denn wenn man auch hie und da von der
actio judicati sprach, so war dieses nicht die römische actio
judicati; sondern nur eine imploratio officii judicis. Der
Richter aber konnte
2) sich eines Gehilfen bedienen (exccutor) an welchen
er die cxccutio mandirt, und zwar so, daß dieser bei Real-
klagen dem Betheiligten die Sache abnahm, d. h. den Ere-
eutivnssucher in den Besitz der gedachten Sache setzte, ferner
daß der Ereeutor in Personalsachen den Vollzug in dem Ver-
mögen des Betheiligten bewirkte, indem er zuerst Mobilien,
dann Zmmobilien dem Schuldner abnahm, oder auch an For-
derungen desselben sich hielt, welche dann als ausgepfändet
angesehen wurden.
3) Das Ereeutionsverfahren war nicht nur im Gegen-
stände, sondern auch in der Zeit genau geordnet, und nament-
lich sollte in Personalsachen eine längere Zeit nöthig sepn, wie
in Realsachen.
4) Von dem Ereeutor kann man nicht appelliren, außer
er überschritte den sub. 2 und 3 angegebenen modus oder
wäre an sich zu reeusiren.
§. 33.
Von dem summarischen Prozesse.
Es ist kein Zweifel, daß sich derselbe erst im Mittelalter
entwickelt hat, aber nicht nach strengen Grundsätzen, weshalb
noch heutzutage diese Lehre gemeinrechtlich sehr schwierig ist.
Man hat sich wohl an manche Stelle des römischen Rechts ge-
halten , wo das Wort summatim vorkömmt, ferner an die
Aeußerungen der Glossatoren; allein man war bald darin
einig, daß der summarische Prozeß von der gewöhnlichen Pro-
zeßordnung nicht abweiche, nur geringere Stadien habe, und
im Beweise erleichtert werde, wobei man denn die verschie-
denartige Praxis reeensirte, wie dieses besonders Bartolus
that, der sich auf den 8peculator (Durandis) und auf die
von diesein aufgenommene Abhandlung des Joannes Fazi-

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