Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

;t(*2 Beilage II MittelalterischeS Recht.
durch die verschiedenen Ausdrücke Zweifel kamen, wohl nicht
in jener Zeit dis auf Bartolus und Paul de Castro:
sicherlich aber dann, wo die philologisirende Jurisprudenz der
französischen Schule deitrat; und auch diese ist es in unfern Ta-
gen mit der in Deutschland allgemein gewordenen Bestrebung,
das canonische Recht, wie fast jedes Recht zu romanisiren,
was zur Quelle überarger Verwirrung wird. Daher ist
es wohl gekommen, daß, während die deutschen Schriftsteller
bis auf die neuesten deutschen Prozeffualisten (Gönner,
Martin, Grolman) mehr aber noch bis auf die neuesten
Romanisten ziemlich practisch und das canonische Recht aner-
kennend verfuhren, nunmehr ein entgegengesetztes Princip über,
all Wurzel faßte. 44)
Es ist übrigens nicht nöthig in dieser Sache weit auszu-
hohlen — alle Juristen bis herunter auf Bartolus ") be-
zeugen, daß die praeventio eigene Rechte für den Richter
begründet habe, die er sogar durch privatrechtlichc Mittel, also
durch Interdicte habe schützen können;
secundo heißt es bei Bartolus in der angeführten
Stelle: est videndum, an istam exceptionem possit oppo-
nere judex, qui primo incepit ut dicat per eum non
posse procedi, cum ipse prevenerit. — Der Präventions-
richter habe deßhalb auch das Jnterdict und wozu der Streit
in dieser Sache, welchen die neueren Schriftsteller, z. B.
Buchka, Sintenis angefangen haben, daBartolus aus-
drücklich erklärt, die oben angegebene Richtung gewähre die
exceptio praeventionis oder litis pendentis :
circa primum est videndum, an exceptio praeven
tionis vel litis pendentis possit opponere contumax etc.
§. 25.
Fortsetzung. Bon der Litigiosität.
Die Litigiosität an sich ist für unsere Zeit ein ebenso
unbestimmter und undeutlicher Ausdruck, wie die Litispendenz.
Allerdings mußte man im Sinne des römischen Rechtes leh-

U) In der That ist es der Geist der Savignp'schen Schule, das
canonische Recht in seiner Bedeutung ganz zu verachten resp. zu
romanisiren.
A:>) Ad leg. 6. de sepulcro violato.

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