Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

38 Darstellung der neueren Toscanischcn Gesetzgebung rc.
sie bisher gelegentlich noch nicht erwähnt worden, bestehen in
Folgendem:
I. Sie haben in allen Sachen, welche die öffentliche
Ordnung betreffen, und wobei moralische Personen, Min-
derjährige, Kirchen und andere öffentliche Anstalten interes-
sirt sind, einzuschreiten und ihre Meinung abzugeben; wie sie
auch in allen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
Pupillen, Jnterdicirte, Frauen, Abwesende und überhaupt un-
ter Curatel gesetzte Personen betreffen, und im Recurswege an
die Tribunale gelangen, in der Rathskammer ihre rechtliche
Ansicht förmlich kund geben müssen.
Es kann ferner die Staatsanwaltschaft sich in alle Dinge
einmischen, in welchen sie ihre Dazwischenkunft für nützlich und
nöthig hält, und muß es thun, so oft es das Tribunal selbst
begehrt.
Von den Dingen, in welchen die Dazwischenkunft des Staats-
anwalts im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten ist, sind
folgende noch speciell benannt:
1) Processe über den bürgerlichen Stand,
2) über Verlöbnisse,
3) Streitigkeiten über Inkompetenz der Gerichte,
4) Verfahren über den Aechtheitsbeweis der Urkunden und
die Civileinrede der Fälschung (falso incidente civile, faux
incident),
5) bei Klagen auf Personalarrest, ausgenommen in Han-
delssachen,
6) bei dem Verfahren über die Nichtigkeit eines Personal-
arrests,
7) bei den Streitigkeiten über Güterabtretung.
Ausgesprochen ist noch, daß der Staatsanwalt mit Sachen,
worin der Fiscus auftritt, dieses Auftretens an sich wegen nichts
zu thun hat. Kommen dabei Mundlose in Betracht, so vertritt
er die letztren.
II. Hat die Staatsanwaltschaft die Caffations-Recurse im
Interesse des Gesetzes zu ergreifen und durchzuführen.
IH. Die Staatsanwaltschaft überwacht insbesondere die
Vormundschaften, Familienräthe und Unterrichter in ihren deß-
falsigen Functionen, damit im Vormundschaftswesen Alles ge-
setz- und rechtmäßig vor sich gehe.

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