Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

380

Beilage lt. Mittelalterisches Recht

eingeführt, und die interdicta retinendae possessionis ha-
ben nur dann Anwendung, wenn eine factische Störung vor-
gckommen ist und zwar vor dem Anfänge des Prozesses, so
daß in der That auch dieser Punkt zum remedium spolii
gehört: sodann ist dieser Prozeß nur insoferne ein summari-
scher, als man ihn von dem petitorio unterscheidet, und als
das schnellere Beilegen des Prozesses in den Wünschen der
öffentlichen Ordnung liegt: und zuletzt kommen noch einige
Grundsätze des germanischen Rechtes in Betracht, wornach
man die germanische Besitzklage gar oft mit der römischen pub-
liciana verwechselt, vielmehr nicht genau untersucht hat, ob
beide nebeneinander angestellt werden können: eine Richtung,
die zwar nicht mehr in der deutschen, aber auch noch heutzu-
tage in der französischen Prariö höchst wichtig und bedeutend
ist. -
8- 18.
ll. Italienisches Stadtrecht.
Der Zweck der italienischen Statuten war kein anderer,
als, nachdem die Städte sich ihre Freiheit gegen die Grafen-
gewalt erstritten hatten, mit Anerkennung der Immunität der
Stadt und der Geistlichkeit, die beiden Stände, die nobiles
und die Freien in eine gewisse Ordnung auch mit Rücksicht auf
das Stadtregiment zu vereinigen. Die Statuten bestanden aus
zwei Th eilen:
a) aus Vereinbarungen der Commune,
b) aus den älteren Gewohnheiten, welche die sapientes
in ein Pis scriptum zusammentrugen.
Es gehört nicht hieher, die Geschichte der Stadtrechte zu
untersuchen, zumal es sich hier blos von einzelnen prozessuali-
schen Verhältnissen jener Zeit handelt, wo schon ein gemeines
Recht bestand; vielmehr können wir die mittleren und neueren
Stadrechte zu Grunde legen, in welchen gewöhnlich das ganze
Rechtöspstein in fünf Büchern abgehandelt wurde, Staatsrecht,
Civilprozeß, Criminalprozeß, Polizei und de damnis datis.
Das Eigeitthümliche, welches sich in den italienischen Sta-
tuten findet, bestehet darin, daß die eigene Communal-und
Gerichlsverfassung mit den Notarien verschiedenes Neue be-
gründet. Die ersten Beamten waren der podesta und der
capitaneus populi, welche die obersten Richter waren und

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer