Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Darstellung der neueren Toscanischen Gesetzgebung rc. 3t

theil statt; nur kommt es, im Falle der Cassation, nicht zu ei-
ner zweiten Entscheidung in materialibus, weil nun das erste
Urtheil in feine volle Kraft tritt. Hinsichtlich der Confequenzen
des zweiten, nichtig erklärten Urtheils, z. B. Kosten, Schäden,
durch etwaige Erecutivn verursacht, u. s. w entscheidet das in
tdesi competente Gericht in Folge eines gesonderten Verfahrens.
Nun zum Verfahren bei Conflicte» zwischen der richterli-
chen Gewalt und andren Staatsgewalten!
Wer in einer der gerichtlichen Competenz anheimfallenden
Sache vor irgend eine andre Behörde gezogen wird, kann sich
mit einer Beschwerdeschrift, worin er den Sachverhalt darstellt
und um Hülfe bittet, an den Cassationshof wenden. Er inuß
dabei um Anordnung der Sistirung jedweder Maaßregeln ge-
gen ihn bitten. Diese Sistirung wird nach Berathung der
Sache durch den Gerichtshof, welchem letztre durch den Prä-
sidenten (der selbst von der Beschwerdeschrift innerhalb 24
Stunden nach ihrer Einkunft durch die Canzlei unterrichtet sein
muß) vorgetragen wird, nach Anhörung der Staatsbehörde in
der Rathskammer angeordnet oder versagt. Im zweiten Fall
findet em weitres Verfahren vor dem Cassationshof nicht mehr
statt; im ersten Falle aber läßt der klagende Theil das erlangte
Decret dem Gegentheil notificiren, reicht der Gerichtskanzlei
nunmehr eine Schrift nach Art der Cassationsgesuche ein und
läßt auch sie in der für letztre vorgeschriebenen Frist notifici-
ren. Die übrige Sachbehandlung ist der im Falle des Com-
petenzconflicts zwischen Gerichten gleich. Doch ist noch anzu-
suhren, daß der Caffationshof auf schriftliches Verlangen des
recunrrenden Therls eine Ausfertigung des obenerwähnten Ein-
haltdecrets der tn der Sache beschäftigten fremden Staatsge-
walt Mlttheüt, welches den Stillstand jeglicher Verhandlungen
u. dgl. vor der andren Gewalt zur Folge hat.
Wer sich mit Unrecht vor den Richter gezogen glaubt,
macht lediglich die Einrede der Jncompetenz, über welche der
Rtchter zu entscheiden hat.

CapLtel vm.
•oon dem Wirkungskreise der Staatsanwaltschaft in bürgerlichen
Rechtssachen.
Gesetz. Art. 163 —171. Erläut. Art. 274 - 283.
Die Verpflichtungen sämmtlicher Staatsanwälte, soferne

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