Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

28 Darstellung der neueren Toskanischen Gesetzgebung re.
der des Beklagten 3 Tage vor der Verhandlung können Denk-
schriften zum Vertheilen an die Richter und den General
procurator bei der Kanzlei einreichcn. Diese dürfen abek
keine neue Caffationsgründe enthalten. — In der Sitzung
trägt öffentlich zuerst der Referent den Gegenstand des Recurses,
und den Stand der Frage, die fetzt schwebt, vor. Dann spricht
der klägerische Anwalt, hierauf der des Caffationsbeklagten.
Beide können sich repliciren, bis der Gerichtshof sich für hin-
reichend aufgeklärt erklärt. Zuletzt spricht der Staatsanwalt-
Hiemit ist die Sitzung eo ipso geschlossen. Der Hof berathet
geheim und verkündet öffentlich entweder sogleich oder in der
folgenden Sitzung das Urtheil. Der Unterliegende trägt alle
Gerichtskosten des Streits. Der, dessen Recurs verworfen
wird, zahlt eine Geldbuße, die der Urtheilstare gleichkommt-
Gegen das Cassationshofserkenntniß selbst findet kein Rechtsmit-
tel mehr statt, selbst wenn der Beklagte, obgleich richtig gela-
den, nicht erschienen wäre. — Ist ein Gesuch verworfen -
so kann es auch aus neuen Gründen nicht wiederholt werden,
es sei denn, daß die Frist zum Recurse noch liefe und daß
es nur wegen formeller Nichtigkeit verworfen worden wäre und
endlich der Recurrent zur Tragung aller Kosten des früheren
Verfahrens sich erböte. — Wird ein Erkenntniß wirklich cas-
sirt, so benennt der Hof das Gericht, welches nunmehr quo-
ad materialia entscheiden soll. Es ist entweder der andere
Civilsenat, wenn ein Gericht zuerst sprach, welches 2 solch?
Senate hat, oder, wenn ein Gericht mit einem Civilsenat oder
ein Einzelnrichter sprach, immer das nächste coordinirte Tribu-
nal. Wenn ein Auditore di prima istanza sprach, kommt
nun die Sache an das nächste Collegialgericht. Das neu
bestellte Gericht muß die Rechtsmeinung des Cassationshofs
annehmen. — Ist das frühere Verfahren ganz oder theil-
weise annullirt worden, so muß das Nichtige vor dem
neuen Gerichte wiederholt werden, und zwar nach den gewöhn-
lichen Proceßformen; ist aber vom Verfahren nichts annullirt
worden, so wird vor dem neuen Gericht nur die mündliche
Verhandlung unter Beziehung auf das Frühere wiederholt.
In dem zweiten Verfahren, wenn dies, auch ohne dqß das erste
ganz oder theilweise annullirt worden wäre, stattfindet, kömieu
neue Thatsachen, Beweismittel, und Rechtsgründe vorgebracht

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