Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

344 Beilage I. Der justinianische Prozeß.
lio vorhanden sey. Daß eine solche vorhanden sey, wollen
wir zugeben in den Fällen der
1. 3. D. 44, 2.
und der I. 7. §. 4. I). eod.
wir wollen zugeben, daß wenn Jemand mit der Erbrechts-
klage aufgetreten ist, er später nicht mit der Eigenthumsklage auf
einzelne Erbschastsobjecte und folglich mit dem Erwerbgrunde
des Erbrechts austreten kann. Allein ganz recht hat Savigny,
wenn er oben sub I. davon ausgeht, die res judicata lasse sich
nicht in abstracto finden, sondern jeder einzelne Rechtfall biete
in Beziehung mit den Erceptionen die objectiven Elemente des
Urtheils dar. Gesetzt also: Jemand, der mit der h. p. gesiegt
hat, aber, weil die pronuntiatio nur darauf geht, daß er
Erbe sey, woraus denn derselbe die Erecution seines Rechts
nach dem Senatus-Consulto Juvcntiano machen kann, würde
diese Richtung versäumen, vielmehr mit der rei vindicatio
eine einzelne Erbschaftssache verfolgen, worauf der Beklagte
die exceptio praescriptionis brächte, würde dadurch nicht die
quaestio verändert werden, indem jetzt nicht mehr über das
Erbrecht, sondern darüber zu entscheiden wäre, ob der Be-
klagte sich nicht den Besitz des Grundstücks durch Verjährung
sichern könne. Die Kaiser erklären ja genau in der L. 4. Cod.
7. 34 und 1. 7. Cod. 3. 31, warum der hereditatis petitio
die praescriptio longi temporis nicht entgegengesetzt werden
könne, weil jene Klage keine reine vindicatio und petitio
specialis sey, wodurch sie ausdrücken, daß für die letztere in
den Erceptionen ein ganz arideres Moment der Entscheidung
gegeben wird. Wenn Derjenige, welcher von dem Erben beklagt
werden konnte, weil er Erbschaftssachen besitzt, diese nach ge-
schehener Verjährung als Eigenthümer an einen dritten über-
läßt, hat der letztere, der nur pro cmto besitzt, das Eigen-
thum erworben oder nicht? Alle behaupten: Ja 24) warum
kann diesßr Dritte die vindicatio abweisen auch wenn er sich
auf den Besitz seines Vorgängers beziehen muß, warum nicht
der Vorgänger selbst? Wir bleiben daher immer noch bei un-
serer alten Meinung, durch das Hinzutreten der exceptio
praescriptionis gegen die vindicatio sey es nicht mehr eadem

245 Vanqerow T. S. 525

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