Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

328 Beilage l. Der justinianische Prozeß.
ches die Partheicn nicht bei dem Prätor sondern bei ihm selbst
gemacht haben.
Das justinianische Recht hat ans den Gesammtrichtungen
der alten Zeit gleichsam noch diesen Rest des alten Actionen-
wesen bewahrt, soweit er anwendbar war. Bei uns aber in
Deutschland und Frankreich hat er keine Bedeutung mehr. Es
versteht sich, daß, wenn Justini an sich an den alten Begriffen
hängt, und das Reue errathen läßt, es ebenso ist, wie bei
den actionibus arbitrariis, welche bei ihm etwas ganz ande-
res waren, als in der alten Zeit.
Im Uebrigen ist schon aus dem Vortrage Justini.anS
selbst zu sehen, und namentlich daraus, daß, als er die actio
rei uxoriae so ansah, wie wenn über die «Jos stipulirt wäre,
und deßhalb die actio ex stipulatu hier zuließ, doch erklärte:
— es komme hier ausnahmsweise nichts mehr auf die frühere
Folge des striotum jus an, sondern der judex habe so zu
urtheilen, wie wenn ein gesetzlicher Vertrag über die Re-
stitution der dos im Geiste der Ansicht Justinians bestünde.
Und gerade dadurch wird uns abermals bestätigt, daß Justi-
ni an nicht im Sinne hatte, die aetiones stricti juris aufzu-
heben. In der That müßten auch wir sie in Deutschland
anerkennen, wenn nicht einestheils durch einzelne Reichsgesetze
specielle Folgen, z. B. wegen der Zinsen bei der condictio
mutui beseitigt, und anderntheils ein anderer Genius des Pro-
zesses dasjenige zerstört hätte, was im römischen Rechte davon
abhing. So sagt Lopsel schon aus der Zeit des siebenzehn-
ten Jahrhunderts, daß man in Frankreich nur bonae fidei
actiones habe. *)

§. 11.
§. 31 — 32. h. t.
Arbitrariae aetiones.
Gerade hier zeigt Justini an, wie wenig er Meister sei-
nes Stoffes war. Die actio arbitraria bestand darin, daß
der arbiter dem Beklagten eine Summe festsetzte, die er
zu bezahlen gelobte, wenn er unterliegen sollte. So wurde
dem Kläger nachgelassen, damit zufrieden zu seyn, wenn

6) Liv. 5. tit i. 690. Toutes actions sont de bonrie foi.

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