Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Beilage I. Der justinianische Prozeß.

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nicht von besonderen Klagen des strictum jus; aber es ist
kein Zweifel, daß nicht blos die actio ex stipulatu als eine
solche angesehen wurde, sondern auch die condictiones im
engeren Sinne 4 5) ex causa indebiti, ob causam honestam
\el turpem, und sine causa, deren allseitigeS Fundament
ein ungebürliches Geben war. Es waren sogar diese
Klagen auch auf ein incertum ausgedehnt, s) und es bestan-
den noch die alten Wirkungen, die immer von der litis con-
testatio herdatirten, und nur das Eine war gefallen, daß
jetzt, wenn der Beklagte die Naturalprästation, also dasje-
nige, was vor der litis contestatio zu geben war, prästirt
hatte, auch die judicia stricti juris absolutoria waren, ob-
gleich dieser Gedanke selbst dem Wesen des stricti juris ju-
dicii widerspricht, wie vorzüglich gut Keller im §. 22. sei-
nes Buches bewiesen hat. Es gehört ferner immer noch zu
den stricti juris actiones die actio ex testamento, soweit
sie nicht auf speeielle Folgen des Quasieontraets gegründet
werden mußte, wobei ja bekannt ist, daß Viele die actio ex
testamento nicht aus dem Quasieontraete, sondern unmittelbar
vielmehr aus dem Testamente, d. i. auS der Damnation ab-
leiten. Dabei versteht sich denn gut, daß Justini an die
actiones bonae fidei nicht hätte speeifieiren sollen, indem
ja der Begriff schon als allgemeiner und in dein angeführten
Gegensätze seine Bedeutung hat. Bei den b. f. judiciis wird
a) Alles aus der Natur des Rechtsgeschäfts beurtheilt,
deßhalb bedarf es
b) der Ereeptionen nicht, welche der Prätor den stricti
juris judiciis beisetzen mußte:
e) es versteht sich daher die Compensatio» von selbst, und
d) der judex kann ästimiren nach dem Vorbringen, wel-

4) Die Condictione» dieser Art hatten immer ihren Grund in sich,
und es bedurfte daher bei ihnen einer formula nicht § 33. bei
Gajus: Nulla autem formula ad condictionis fictionem expri-
mitur — im Objecte der pecunia certa und res certa, weil sie
ob causam gegeben waren, lag der Grund, der denn freilich bei
den actiones commodati, fiduciae, negotiorum gestorum in der
formula fpeeiell angegeben seyn mußte. Daher ist es gekommen,
daß als die formulae aufhörten, dennoch die condictiones fortbe-
standen.
5) Savigny V. Bd. S. 617. nimmt an, daß dann durch die de-
monstratio habe geholfen werben müssen.
Roß Hirt, Zeitschrift. Bd. Vf. Heft 3.

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