Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

320 Beilage I Der justinianische Prozeß.
daß über die Klage auf das duplum schon lis contestirt ist, so
kann von der Pönaleigenschaft die Rede nicht seyn, gesetzt auch
das duplum selbst wird eine poena genannt 3J.
Anders aber ist es
c) bei ber actio injuriae ex lege Aquilia, denn diese ist
ohne Rücksicht auf die infitiatio schon eine Pönalktage wegen
der Straffolge, indem mehr bezahlt werden muß, als das
Object im Augenblicke der Beschädigung werth ist.
d) Die aclio quod metus causa, weil auch hier der-
jenige absotvirt wird, der statt der Strafe die Naturalrestitu-
tion der Sache vornimmt.
Diese Dinge kommen bei uns freilich nicht in Anwendung,
und zwar weil wir die Pönalklagen schwerlich mehr in der Rich-
tung des römischen Rechts haben, eben so wenig wie die ac-
tiones arbitrariae und was davon abhängt.
8. 9.
Fortsetzung.
Bei dieser Gelegenheit wird auch von den actionibus
mixtis gesprochen, und zwar
a) eben in Beziehung auf die actiones persecutoriae et
poenales,
b) tu Beziehung auf die actiones in rem et in perso-
nam , wo eine sehr uneigentliche Mirtur bei den Theilungs-
klagen verkömmt.
8- 10.
§§. 28-30. 3. h. t.
Von den actionibus stricti juris und bonae fidei.
Im justinianischen Rechte bestand allerdings noch dieser
Unterschied. Der Kaiser spricht zwar in den gedachten Stellen

3) Man muß nur den Begriff der poena deutlich auffaffeu : denn es gibt.
1) Klagen ex rnalilicio des bürgerlichen Lebens, wie sie in
den Institutionen im VI. Buche stehen, wobei freilich Manches noch
nachzutragen ist, namentlich aus Delicten, die später crimina ex-
traordinarii wurden,
2J Klagen, die nicht aus einem gegen Andre begangenen
Delicte, sondern aus gewissen Richtungen'der öffentlichen Disci-
plin kommen. Und diese Klagen sind von den vorigen sehr verschie-
den. Zu diesem Zwecke beziehen wir uns auf den Znstitutionen-
titel de poena temere litigentium, aus welchem genügend hervor -
geht, daß dieße Pönalklagen mit den vorigen nicht Zusammen-
hängen.

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