Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

22. Der justinianische Prozeß

Beilage i.
Der justinianische Prozest

8- 1.
Einleitung.
Privatrecht hat sich im römischen Rechte dadurch ausge-
bildet, daß die judicia, quae imperio continentur, und an
welche die einzelnen Ansprüche gebracht wurden, solche theils
nach alten Rechtsansichten des Eigenthums 'J, des Vertrags 1 2)
— theils nach einem concreten factum classificirten, in eben
dieser Richtung dem judex Vorschriften gaben, wobei durch
die arbitria sogar die Erecution erleichtert wurde: so daß man
in den Zeiten der wissenschaftlichen Jurisprudenz alle klagbaren
Rechtsansprüche nach dem Namen der Klage bezeichnete, mit
welcher der Bctheiligte auftreten mußte. Natürlich war da-
durch auch ein specieller Rechtsbegriff gegeben, und es konnte
endlich im unseren oder modernen Rechte auf den Namen nicht
mehr ankommen, indem man in dem Klagantrage den Rechts-
begriff bezeichnete.

§. 2.
Litis contestatio und officium judicis.
Res judicata mit Rücksicht auf die Rechtsbegriffe oder
acti on es.
Im klebrigen muß man dennoch die Geschichte der Aus-
bildung der actione5 genau kennen, und das vierte Buch des
Gasus liefert uns hicfür den besten Stoff, — wenn man die
Institutionen Justinians selbst damit vergleichen und die

1) Ex jure Quiritium.
2) Dare oportere des einseitigen Vertrags — oder praescriptis ver-
bit des zweiseitigen Vertrags.

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