Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

320 Zur Lehre von b. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht.

8- 30.
Von der litis contestatio im Allgem einen.
Es ist sehr Unrecht, daß Savigny für unfern Prozeß
gar keine Rücksicht auf die I. 6 nimmt, denn auch zugegeben,
daß die Citation in den meisten Fällen schon genügend ist, so
muß doch vorausgesetzt werden:
1) daß der Richter nicht incompetent, und der Beklagte
nicht unrichtig gewählt ist,
2) daß nicht gewisse Fälle eintreten, bei welchen der Be-
klagte in keine Art von Schuld kömmt, und wo Alles unbedingt
davon abhängt, ob er sich wirklich auf den Prozeß einläßt.
Diese Fälle sind nämlich:
a) die Ccssion der Klagen findet nur dann nicht statt,
wenn litis constestatio erfolgt ist, denn so ist hier der Aus-
druck i'C8 litigiosa zn nehmen (§. 19. 28).
b) Bei den Delictsklagen des römischen Rechts findet der
Uebergang auf die Erben nur statt, wen» lis contestirt ist: bei
den Delictsklagen des germanischen Rechts schon mit der Ci-
tation (§. 21).
c) Geschieht die Deterioration des im Streite liegenden
Gegenstands durch Zufall, so haftet derjenige Besitzer, der
nicht vom Anfänge an, ein unredlicher war, erst seit der I. c.
Man rechnet diesen Punkt wohl auch zur omnis causa: allein
in richtiger Auffassung ist er davon zu unterscheiden. Die
IVuctus percipiendi gehören aber keineswegs hieher H8- 22. 25).
d) Wer auf eine gegen den Besitzer gerichtete Klage litem
contestirt, obgleich er den Gegenstand der Klage nicht besitzt,
haftet von der 1. e. wegen seines dolus.
e) Wer bei den Noralklagen zur Zeit der litis contesta-
tio im Besitze ist, haftet unabänderlich fort, auch wenn er den
Besitz ohne seine Schuld verliert.
f) Die einmal getroffene Wahl bei einer alternativen ob-
ligatio wird durch litis contestatio entschieden und unwider-
ruflich, und die Grundsätze der plus petitio haben auch in
dieser Beziehung keine Bedeutung mehr. —

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