Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Zur Lehre von d. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht. 283
Litispendenz oft synonym behandelt werden, so wollen wir doch
unten im Einzelnen zeigen, welche Folgen von dem Urtheile,
von der Litiscoiitestation und endlich von der Litispendenz i. e.
S. abhängen. Nnr d a S müssen wir noch bemerken, daß
litis contestatio und controversia mota ein und derselbe
Begriff sind. Die Litispendenz aber, svferne sie nicht Litis-
Conlestativn ist, begründet diejenigen Rechte und Pflichten, die
davon abhängen, daß ein Richter angerufen und das öffent-
liche Amt angeregt ist. Die einzelne» Richtungen weiter unten.
§. 9.
Litis-Contestation deS canonischen Rechts in
Beziehung zu den Exceptionen.
Ob das kanonische Recht hier Bedeutung habe, darüber
ist in der neuesten Zeit Bedenken erhoben worden. Obgleich
die Franzosen der neueste» Zeit die praktische Anwendung des
canonischen Rechts aufgehoben haben, so sind sie doch klug
und verständig genug, das canonische Recht als eine geschicht-
liche Hauptquclle ihres Rechts auzusehen, wie man nicht nur
aus ihren historischen Schriftstellern, z. B. Loysel, sondern
auch aus ihren Encyclopädien wie z. B. Camus selbst in den
allerneuesten Ausgaben ersieht. Unsere deutsche Germanisten
wollen nicht viel vom canonischen Rechte wissen und der Grund
ist einfach, weil sie es als theologia externa anseben, und
es nicht vermögen, sich auf den rein juristischen und insoweit
unconfessionellen Standpunkt zu stellen. Man sicht dieses bei
katholischen und protestantischen Schriftstellern, z. B. bei Mit-
termaier §. 15. seines deutschen Privatrechts, wie auch bei
dem neusten Schriftsteller dieser Art Bescler. Zn dieser Be-
ziehung denkt Savign y richtiger und historischer. Er hat zwar
darin Unrecht, daß er das canonische Recht nur für blos
recipirt ansieht, wie das römische Recht; aber er sagt selbst:
daß von einer Reception durch die Schule von Bologna die
Rede nickt seyn könne.
Denn in Deutschland war zur Zeit der Reception das
Ansehen des Pabstes und des von ihm auögehendenZRechts
völlig eben so groß wie in Italien, so daß jenes Grund-
verhältniß beider Rechte (d. i. des römischen und kanoni-
schen) in Deutschland anerkannt wurde; nicht blos aus

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