Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Zur Lehre von d. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht. 279
zu seiner Ansicht bestimmt hat, annimmt, an die Stelle der rö-
mischen Litis-Contestation sep die Insinuation der Klage an
den Beklagten getreten (S. 243), wobei er immer noch an
der Meinung hängt, daß dasjenige, was im römischen Rechte
von der obligatio condemnari oportere gegolten habe, also
ein blos formelles Princip war, auf unser Recht an-
znwenden sep, während wir ganz im Gegensätze dieser Mein-
ung lehren
1) die litis contestatio unseres Prozesses ist eine neue
Erscheinung des kanonischen Rechts — die einfachste Erklärung
sich auf den Prozeß einzulassen:
2) das Rechtsverhältniß bleibt auch im Prozesse ein ma-
terielles und novirt und verändert sich nicht.
3) die prozessualischen Grundsätze über die Nebenleistun-
gen gründen sich setzt auf ein anderes Princip, als auf das
römisch formelle Princip der litis contestatio. —
Soferne wir also die Veränderung der Lehre im eanoni-
schen Rechte begründet finden, so wird es auch möglich werden,
eine besser begründete Fortbildung der einzelnen Grundsätze zu
erlangen, als diejenige ist, welche v. Savignp in § 278.
279. mehr in neuphilosophischer Richtung dargeftellt, wie im
Geiste einer wahren Historie dedueirt hat.
§. 8.
Berhältniß der Litispendenz und der Litis-Con-
testation im neueren Rechte.
In jener Zeit, in welcher die Ausbildung des neueren
Prozesses vor sich ging, war eine ganz andere Gerichts - Ein-
richtung, wie in den älteren Quellen des römischen Rechts;
Es ist zwar wahr, die Militärgewalt hatte unter Justinian
in mehreren Provinzen keine Gerichtsbarkeit mehr (Hollweg
8- 9.) — es bestand in den Provinzen der kector als ordina-
rius mit Beihilfe der Munieipalobrigkeiten, und der Kaiser mit
seinem Hofe bildete die höchste Instanz: dazu war denn aber
auch schon die geistliche Gerichtsbarkeit gekommen, welche nicht
nur zuerst durch den freien Willen der christlichen Gemeinde
als später auch durch Eonnivenz des Staats eigene Gerichts-
sachen hatte, und sogar als privilegirte schiedsrichterliche In-
stanz alle Sachen an sich ziehen konnte. Also gab es einen
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. VI. Heft 3. 19

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