Znr Lehre von t>. Wirkungen des Prozesses auf das materielle Recht. 2T,>
nehmen wollte, daher diese Denunciatio und das Contumacia!'
verfahren des canonischen Rechts. Daraus folgt:
1) entweder erscheint der Beklagte und erklärt sich, den
Prozeß anzunehmen: dies kann auch mündlich geschehen, der
actus ist aber ein einseitiger und nunmehr kann weiter verhan-
delt, und auf den Beweis übergegangen werden: oder
2) der Beklagte erscheint nicht, und es trit die contuma-
cia und auch damit die litis contestatio ein. Diese litis con-
testatio aber hat ganz besondere Richtungen, wie man bei
Hosti ensis sieht.
Das Resultat ist: die litis contestatio des canonischen
Rechts trit auch stillschweigend ein, und hat keine andere Be-
deutung als die Erklärung, daß nach dem ausgesprochenen und
angenommenen Willen der Partheien eine Entscheidung des
Richters erfolgen soll. In gewisser Hinsicht, d. h. in Bezie-
hung auf den Richter geht die Litispendenz noch etwas früher
vor sich. Davon unten mehr.
Wie konnte nnn aber v. Savigny VI. Bd. S. 38. die
Deeretalstelle, die so lautet:
«quia tamen litiscontestationeni non inveniemus esse
factam, quum non per positiones et responsiones sed
per petitionem in jure propositam et responsionem secu-
tam litis contestatio fiat»
so interpretiren?
„Der hier gedachte Gegensatz schließt also die schriftli-
chen (wo steht etwas von der Schriftlichkeit?) Vorbereitun-
gen des Rechtsstreits als ungenügend aus, weil sie keine litis
contestatio sey."
Wir meinen dagegen so, wie der ganze Rechtsfall zergt: —
Die etwa schriftlichen Erklärungen, welche der Bischof und
Capitel zur Aufklärung ihrer Ansichten gegeben haben, seyen
noch keine prozessualischen Streitschriften, sondern gegenseitige
Auseinandersetzungen. Der Prozeß selbst müsse anders anfan-
gen. Nun fährt Savigny fort:
„und fordert zu einer wahren L. C. das gemeinsame Erscheinen
der Parteien im Gericht und die vollständige Erklärung dersel-
ben über den Rechtsstreit:"
Dieses muß Savigny blos in den Worten in jure
finden 1