Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

16. Geht das edictum successorium dem Accreszensrechte vor?

Ctwas zur b« pio.
Gder geht das edictum successor, dem
Acerefcenzrechte vor?
Von C. F. Roßhirt.

^s besteht ein großer Streit zwischen Hugo und Löhr auf
der einen Seite, und zwischen Fabricius und seinen Anhän-
gern auf der andern Seite. Die Ersten sagen, nach dem
Pandectensystcme sey die b. pio und die hereditas in ein Sy-
stem zusammengeschmolzen und daher sey es gleich gewesen,
ob die 8Cta und Kaiser eine hereditas oder eine b. pio ge-
geben hätten; das prätorische Recht sey setzt ein Erbrecht: die
Andern sagen, die b. pio sey nur eine interimistische Befug-
niß gewesen, und erst durch das interdictam quorum bono-
rum sey der b. por fähig geworden, als Erbe angesehen zu
werden: denn der heres allein sey gesetzlicher und beständiger
Repräsentant des Verstorbenen, und gehe immer vor, soferne
sich der b. por Nicht durch eine exceptio helfen könne.
Es ist möglich, zwischen diesen beiden Partheien in diesem
Punkte einen Frieden zu stiften, wozu folgende kurze Beiner-
kungen dienen mögen.
Allerdings hat Löhr Recht, wenn er anführt, wir müß-
ten uns jetzt lediglich an die Pandeetensuristen und an die Zeit
Justinians halten, wo das prätorische System nicht mehr
in dem Standpunkte stünde, welchen Gajus genvmme» habe,
und von welchem Fabricius ausgegangen sey; wo z. B.
der b. por durch eine exceptio gegen den proximus agna-
tus gedeckt werden mußte: — nein! wir müßten jetzt die Vol-
lendung des Systems »ach den einzelnen Ordnungen ansehen,
in welche ja auch alle heredes cingeordnet worden seyen
nämlich utiliter, so daß von diesem Standpunkte ans kein
Streit über das Princip mehr entstehen könne.

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