Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

218 Ein paar Bemerkungen über Iustiniav's Veränderungen
a) der Fideicommissar müsse jetzt immer die Haftungen des
Erben übernehmen, und daher habe er alle Klagen activ und
passiv.
b) Deßhalb bedürfe es des in dem 86. Pegasiano lie-
genden Zwanges nicht mehr, und von diesem Standpunkte falle
das 86. weg.
Soviel ist nun in der ersteren Richtung gewiß, daß der
Fideicommissar nicht mehr wie ein Singularsuccessor zu betrach-
ten, sondern gesetzlich verbunden ist, alle Pflichten des Fiduci-
ars zu übernehmen. Allein dies kann nur soweit gemeint sepn,
als es möglich ist, denn vollkommener coheres ist der Fidei-
commissar doch nicht, und zwar
1) weil hier nicht die Regel des Erbrechts, sondern deö
Rechts der Vermächtnisse für den dies cedens und veniens gilt,
2) weil auch sonst in vielen Dingen der Fideicommissar
den Vermächtnißnehmern näher steht, wie dem Erben; denn
nur der Fiduciar ist zur quarta Falcidia von der ganzen Erb-
schaft unter dem Namen Trebellianica berechtigt, und Justi-
nian hätte in mannichfacher Hinsicht diesen Namen nicht ver-
ändern, sondern als Pegasiana sollen bestehen lassen, weil
sich schon hier gezeigt hätte, daß eben diese Quarte nichts ist
als die Falcidia.
Jnsoferne also ist der Fideicommissar nicht Erbe, weil er
es nicht seyn kann: in allen andern Dingen aber wird er nach
dem eolor SCti Trebell. behandelt, und muß sich deßhalb un-
mittelbar in die Erbschaft selbst einlassen.
Schon deßhalb kann man nicht annehmen, daß Zusti-
nian die Eräquation der Legate und Fideieommisse auch auf
das Universalfideieommiß habe ausdehnen wollen, weil er dem
letztem einen Standpunkt gegeben hat, welcher den gewöhnli-
chen Vermächtnissen und ihrer reinen Singularsueeession nicht
entspricht. Aber ebendeßhalb muß dann auch angenommen wer-
den, daß man dem Testator nicht verbieten wollte, seine Hin-
terlassenschaft so zu delibiren, daß eine Quarte derselben auf
einen Dritten im vollen Wege der Singularsueeession d. h.
als legatum partitionis übergehen soll. Dieses gibt auch
Vangerow zu S. 503. seines zweiten Bandes: dann aber
können wir nicht begreifen, wie er gegen uns zu Felde ziehen
und uns zu den Befangenen stellen konnte, die wir im Effecte

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