Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Ucber die Literatur des badischen Civilrechts der neuesten Zeit. 183
Richtung nur als Ausnahme auffasse», und es ziemt uns nicht
diejenigen zu nennen, die den höheren Standpunkt der Wissen-
schaft hervorgehoben haben. Die allgemeinen Zeit-Schriften,
von welchen wir hier sprechen, sind:
1) Die Jahrbücher des großherzogl. Badischen Oberhof-
gerichts. (Kappter S. 6 ff.)
2) Das Archiv für Rechtspflege und Gesetzgebung im
Großherzogthum Baden von Düttling er, Weiler und
Kettenacker. Kappler S. 10.
3) Die Annalen der großherzogl. Badischen Gerichte: zwar
auffaffender wie Nr. 1. weil die Schrift über alle Gerichte
namentlich Hofgerichte geht, theilweisc besser und mehr dem
französischen wie deutschen Hohnhvrst'schen Systeme zuge-
wendet; aber im Ganzen selbst bei den theoretischen Entwicke-
lungen doch nur Casuistik, ohne historische Richtung und ohne
genaues Verständniß der Geschichte des Code selbst. Kapp-
ler S. 10 ff.
4) Die Freiburger Blätter für Justizverwaltung, die aber
den kürzesten Bestand gehabt habe».
Es wird jungen Männern sehr schwer werden, aus diesen
ziemlich weitläufigten Werken einen festen Standpunkt ihrer
wissenschaftliche» Bestrebung zu finden: was Uns aber angeht,
erfreuen wir uns immerhin der regen Theilnahme practischer
Beamten an ihrer Wissenschaft, und der Zweck dieser Darstel-
lung geht nur dahin, die todtc Masse der Casuistik
niederzudrücken, um darüber den lebendigen Geist der Wissen-
schaft zu erheben.

8- 2.
Der lebendige Geist der Wissenschaft ist der historische.
Wir achten hinreichend den logischen und praktischen Sinn der
Gerichtsbeamten; wir wünschen aber, daß das französisch-ger-
manische Recht mehr in seiner Geschichte erkannt werde. Was
geschieht unter unfern practischen Meistern? Sie vergleichen
das römische Recht aus den neuesten Handbüchern nicht
aus seiner unmittelbaren Bedeutung mit dein französischen —
um das letzte durch das erste zu ergänzen. Aber unverlässig
ist dieser Standpunkt, weil beide Rechte erst verstanden sehn
müssen, ehe man ihre Bedeutung zueinander begreifen kann.

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