Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

über dessen Studium und Vortrag.

175

Dotalsysteme und namentlich bei den Paraphernen besteht das
ßiundium mariti.
Im französischen Rechte gilt sehr Vieles nicht, was das
römische Dotalsystem aus dem Princip des juris publici ent-
hält; vielmehr, da man in Frankreich hinsichtlich der Güter-
verträge im Eherechte frei und unabhängig ist, so mußte von
selbst dasjenige fallen, was wegen des juris publici im rö-
mischen Rechte nicht verändert werden konnte.
Roch müssen wir bemerken, daß übrigens hinsichtlich des
Dvtalsystemes auf das Wort und die Cristen; der dos gar
Nichts ankömmt, denn sie kann bestehen
a) in der Gemeinschaft
b) auch wenn die Gemeinschaft ausgeschlossen ist, und kein
Dotalsystem bestehen soll, und gerade dadurch unterscheidet sich
bas System der Ausschließung der Gemeinschaft von der se-
parata oeconomia durch Vertrag. Wenn nun außer dem
Dvtalsysteme eine dos besteht, so muß aus dem Vertrage selbst
Zu erkennen seyn, ob und wie die Restitution vor sich gehen soll.
§. 27.
Ehe wir zur Ausschließung der Gemeinschaft oder der Se-
paration conventionelle kommen, ist nur ein Punkt von der
größten Bedeutung, den Notaren sollten besonders in Deutsch-
land, wo das französische Recht gilt, Formulare vorgeschrieben
seyn, wodurch ihre Instrumente die volle Gültigkeit erhielten,
z. B. bei dem Dvtalsysteme gibt es die drei Sätze:
1) die gesetzliche Gemeinschaft ist ausgeschlossen:
2) dieses oder jenes wird zu dos gegeben, und zwar
3) soll das Dotalsystem bestehen:
bei der vertragsmäßigen Gemeinschaft kann das 1. und 2.
Glied Vorkommen: statt des dritten aber stehen:
es soll gar keine Gemeinschaft seyn, oder
es soll diese oder jene Gemeinschaft seyn;
besonders wichtig ist das formidare bei der Ausschließung der
Gemeinschaft oder bei der Separation contractu eile.
§. 28.
Ausschließung der Gemeinschaft
und
Separation contractu eile.
Der Verträge, welche hier Vorkommen können, sind zwei:

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer