Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

174 lieber das französische, rheinische und badische Civilrecht,
obligationes personales nicht personalissimae nur aus der
Gemeinschaft bezahlt werden sollen; dieser Vertrag bindet aber
nur die Partheien und nicht die Gläubiger.
b) Den Vertrag, wornach die Frau ihr Einbringen schul-
denfrei zurückerhalten soll. Hier sind auch, die Gläubiger ge-
bunden.
c) Den Vertrag, wornach ein Ehegatte ein preciput
(Voraus) haben soll, was natürlich den Gläubigern nicht
schaden kann.
(1) Den Vertrag, wornach dem Einen die ganze eommunio
bleibt, wenn er dem andern eine bestimmte Summe gibt, und
es können auch die Theile ungleich gebildet werden. 41)
8. 26.
ad 3. Das röm. Dotalsystem gilt hier nicht vollkommen,
und kann auch bei der Auslegung des Vertrags, der immer mit
den bestimmten Worten geschlossen werden muß, daß mit Aus-
schließung der gesetzlichen Gemeinschaft das Dotalprincip
eingeführt sey, nur analoge gebraucht werden. Gewöhnlich
findet neben der dos die Errungenschaft statt42) (das alte
douaire 4S) die Dotalsachen sind inalienable, die Grundstücke
gewiß, so, daß der Veräußerungsvertrag nur dann gilt, wenn
der Käufer dafür sorgt, daß mit seinem Gelde ein Dotalgrund-
stück angeschafft wird: über die Dotal-Mobilien und resp.
deren Unveräußerlichkeit ist man im Zweifel. 44) Auch bei dem
4t) Das System der besonderen Verträge ist hier folgendes:
A. Die Errungenschaft ist keine Gemeinschaft.
B. Vertragsmäßige Gemeinschaften finden statt,
a) daß das Mobile Immobile wird;
b) daß das Immobile Mobile wird;
c) daß auch die titulo lucrativo in der Ehe erworbenen Güter
neben dem ganzen Vermögen der Eheleute in die Gemeinschaft
fallen.
C. Die pacta in favorem der Einzelnen, wozu denn auch dieje-
nigen gehören, die wir im Eingänge dieses §. angeführt haben.
42) Dies ist ein Resultat des dritten Standes, des douaire des salisch
freien Standes.
43) Dies kann noch bedungen werden, wenn auch die gesetzliche dou-
aire aufgehoben ist.
44) Man erwägt nicht den allgemeinen Satz, daß die possession den
Titel gibt, folglich eonsequent auf die Unveräußerlichkeit nichts
ankommen kann, man wollte dann den Begriff des Drebstahls aus-
dehnen, was aber weder ausdrücklich noch stillschweigend genü-
gend geschehen ist.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer