172 lieber das französische, rheinische und badische Civilrecht,
über einzelne Mobiliarstücke verfügen kann et morti« ca usu
auf die Hälfte des Vermögens.
c) Am wichtigsten ist die Lehre von der Aufhebung der unio.
Sie geschieht bald jure communi, bald auf der Frauen Antrag,
immer aber nur nach gerichtlichem Spruch. Die Frau konnte der-
einst nur unbedingt auf die communio verzichten, und es war
dieses beneficium zuerst der adelichen Dame nach den Kreuz-
zügen, später auch den bürgerliche» Damen gegeben; nunmehr
können sie auch in die communio eintreten, wenn sie wollen,
nach den Vorsichtsmaaßregeln des Erbrechts.
Zm Uebrigen sind auch den Verzichtenden gewisse Vorzüge
gegeben, wofür theilweise ihnen eine Zeit bestimmt ist, deren
Bedeutung auch wieder aus alten geschichtlichen Erinnerungen
folgt. 3 Monate 40 Tage.
Wenn die Weiber durch die Separation frey werden von
der Meisterschaft des Mannes ans der Gütergeineinschaft, so
bleibt ihm doch noch seine Aulhorisation, und wenn die Frau
auch ihr mobilia,-e für sich veräußern kann, so darf sie doch
nicht Verbindlichkeiten eingchen, die sich auf ihr ganzes Ver-
mögen beziehen, und die natürlich auch ihren Ruin zur Folge
haben könnten, so daß bei den Obligationen der Frau die Au-
thorisation des Mannes nöthig wird. So hat der Cassations-
hof nunmehr mit gutem Grunde entschieden. (Odier I. Nr
393 —427. ■*)
§. 25.
ad 2. Die vertragsmäßige Gemeinschaft geht nicht blos
auf den Gegenstand der communio, sondern auch ans das Recht
des Mannes, also auf die Punkte, welche in vorigem §. sub a.
etb. bestimmt sind. Nur ist zu bemerken, daß die im Lode ange-
gebene vertragsmäßige Gemeinschaft nur den neuen Gegenstand
der communia im Auge hat, und zwar nach den herkömmlichen
Formen in Frankreich, während man aber auch die gesetzliche Ge-
meinschaft durch einen Vertrag abändern kann, z.B. dem Manne
kann verboten werde», Communionsgüter für sich zu veräußern,
so daß er vielmehr die Genehmigung der Frau haben muß: ja
37) Siehe das alte Recht von Paris, wo eine Frau ohne Authorisation
sich nur somit obligiren konnte, als zur Zeit der Obligation ihr
Mobiliare betrug. Gilbert, ad art. 1449, Nr. 11.