Geschichte des Notariats.
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römischen Rechte war nicht die Spur. Aber abgesehen davon
ist doch sein Grundgedanke höchst wichtig, der beiläufig so
lautet:
„Daß sich im Mittelalter ein eignes Civilrecht über Schul-
den gebildet habe, indem eine solche Schuld firmirt oder
guarentigiirt also vollziehbarer noch wurde, wie bei der
condictio stricti guris der Römer oder bei den formellen
mündlichen und schriftlichen Verträgen des römischen
Rechts." •)
Diese civilrechtliche Bildung eines solchen Schuldrechts,
wodurch, wie im römischen Rechte auf das ursprüngliche Fun-
dament des Rechts Nichts ankam, so daß auch ein zweiseitiges
und oneroses Geschäft dahin umgewandelt werden konnte, 3 4 5)
könnte noch prägnanter ausgeführt werden, als es Briegleb
gethan hat, der mehr seine Richtung auf die gegenwärtige
Prozeßform richtete.
Er hat selbst eingesehen, daß diese neue civilrechtliche
Theorie aus einer alten schon in das frühste Mittelalter zurück-
geführten Gewohnheit komme, und er dürfte nur zusetzen, daß
die spätere wissenschaftliche Rechtfertigung mit Beziehung auf
die confessio des römischen Rechts mehr eine erlernte wie
ursprüngliche war,deng das Recht war ohne Rücksicht auf
das Verständniß und auf die Hinweisung des römischen Rechts
gebildet, es kam aus der Natur der Sache, aus den Folgen des
Geständnisses, die man auch ohne das römische Recht hätte
anerkennen müssen; nur darin hat Briegleb recht, daß es
nicht auS einem bestimmten germanischen Gebrauche, z. B. der
Anwendung der Siegel kömmt, sondern durch das Notariat in
Italien erfunden und ausgebildet ist. Es waren Notariats-
Urkunden, die zu einer solchen stabilen Einrichtung sich erhoben.
3) Freilich stützt Briegleb Allesaufdie confessio. Der Notar war es
natürlich dann, der diese coniessio annahm, i. e. herjudex chartularius.
4) Von einer Umwandlung war die Rede, wie bei dem römischen
Literaleontract. Etwas anders Briegleb S. 91. Sich aber beson-
ders die Lehre der französischen Notare. Daher hat Briegleb
Recht, daß die causa dedendi nicht ansgedrückt zu seyn brauchte.
Gerade wie bei den römischen stricti juris negotiis S. 93.
5) Ihm ist sie freilich eine ursprüngliche.