Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

Geschichte des Notariats.

11?

Besonders hat es ihn gefreut, daß Briegleb, ohne aus
neuaufgefundenen italienischenHandschristenund Ausgaben schöpfen
Zu können, seine ganz richtige Ansicht in einem eigenen Docu-
mentenbuche hat beweisen können. Leider kann man Briegleb
nur das Eine Vorhalten, worin aber derselbe ganz un-
schuldig ist, daß er bei den einzelnen Stadtrechten nicht eine
kurze Geschichte dieser Stadtrechte vorausgehen ließ, in welcher
Man hätte sehen können, wie sich das Notariatswesen selbst
allmählig weiter entwickelt hat. Hätte der Verfertiger dieser
Anzeige für diesen besonder» Zweck Muße und Aufforde-
rung in Italien gehabt, so wäre es ihm möglich geworden,
einen schönen Nachtrag zu liefern, jedenfalls aber wird bei
einer neuen Ausgabe der Verfasser seinen Stadtrechten eine
kurze historische Vorerinnerung nach dem zweiten Bande unsrer
eben jetzt in den Druck gegebenen Arbeit machen können. Auch
wäre es sehr gut gewesen, wenn Briegleb angezeigt hätte,
aus welcher Bibliothek er die einzelnen selbst in Italien seltnen
Drucke in Deutschland gefunden hat, z. B. S. 220 hat Brieg-
leb das Stadtrecht von Tivoli nach dem Drucke von 1522,
der in Rom sehr selten gefunden wird, und welchen der Recen-
sent dort vor sich hatte, auf welchen abernichteinmal Niebuhr
aufmerksam wurde, der 7 Jahre in Rom lebte, und der in
seinen Briefen nur von der Handschrift des Stadtrechts von
Tivoli sprach, die er dort in der Communalbibliothek fand.
Hätte übrigens Briegleb die Niebuhr'schen Briefe, die er ein-
mal anführt, ganz durchgeschen, so würde er gefunden haben,
daß das von Niebuhr eingesehene Stadtrecht wirklich aus dem
I3ten Jahrhunderte kömmt — und er also nicht hätte bemerken
sollen — wenn jene Stelle im Proömium nicht auf Uebertrei-
bung beruht. Unsere neuern Historiker gehen gar zu schliinm
mit der mittelalterischen oder gar noch den altern Quellen
z. B. den Zeugnissen unsers Justinian selbst um.
Namentlich hätte Briegleb Manches besser über die
Geschichte des Stadtrechts von Rom sagen können, wozu we-
nigstens einige Andeutungen schon Savigny gegeben hat.
Auch von Mailand hätte er Manches in neueren Quellen
gefunden, z. B. in der Lehenrechts-Einleitung von Losspeires
(über die Entstehung und älteste Bearbeitung der libri feiulo-
rum) S. 33.

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