Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 6 (1848))

114 Die Quellen des sogen. Familienrechts in Deutschland.
nichts ohne Genehmigung der Obrigkeit veräußern lassen, außer
die verderblichen Sachen und entbehrlichen Thiere, und Justi -
man setzt noch die Veräußerung der Früchte zur unbeschränkten
Verwaltung für den Vormund. Auch lehren Viele, daß das
Verbot Constantius keine Nichtigkeit setze, wenn die Sachen
ohne Vorwiffen der Obrigkeit veräußert werden, es also hier
auf die concrete Rechtfertigung des Vormunds ankommt. Aber
die Veräußerung der praedia rustica et suburbana ohne
Genehmigung der Obrigkeit sey nichtig.
b) zur Veräußerung solcher Güter gehört denen nicht nur
die Auflegung dinglicher Rechte überhaupt, sondern auch die
Gewährung der persönlichen Rechte über die normale Zeit der
Vormundschaft hinaus.
Die Grundsätze über die Rechnungsablegung und über die
Verantwortung des Vormunds und seine Gegenansprüche
richten sich zwar durchaus nach dem römischen Rechte, besonders
in dem Standpunkte, daß es am Ende der Vorinundschaft eine
Generalrechnung und eine Gencralauseinandersetzung aller Ver-
hältnisse zwischen dem Vormund und dem Bcmündeten gibt:
allein Manches hängt doch jetzt von unserer Rechnungspraris,
von Partikularbestimmungen oder von der politischen Controlle
ab, welche hier die Obrigkeit, namentlich die an einigen Orten
bestehenden Pupillen- Collegien üben, und weshalb tiefer hier
in die Sache einzugehen, unnütz seyn würde.

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