Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

70 Ucker theilbare und untheilbare, gctheilte und ungetheilteRechte.
zerlegt, so daß so viele getrennte Rechte entstehen,
«16 Sachen stnd 5 6):
2) oder die Sache bleibt ein ungetrenntes Ganzes, das
Recht auf die Sache wird aber zersplittert.
In beiden Fällen fragt cs stch: ob eine Thcilnng möglich
sen, d. h. ob die Natur der Sache oder die des NcchtS
eine solche Theiluug zulasse oder nicht?
ES ist allo nolhwendig die Theilbarkeit oder Un-
theilbarkeit der Sachen und der Rechte zu unter-
scheiden.
§. 2.
Die Frage von der Theilbarkeit oder Untheilbarkeit der
unkörperlichen Sachen^) fällt mit der über die Theilbarkeit
und Untheilbarkeit der Rechte zusammen. Es kann also nur
von körperlichen Sachen die Rede scyn, wenn die Theilbar-
kcit oder Untheilbarkeit der Sachen, d. h. nicht der Rechte
bestimmt werden soll 7).
In welchem Sinne kann nun eine körperliche Sache im
Rechte theilbar oder untheilbar genannt werden?
Die bekannte Hauptstclle der Pandecten hierüber f. 8. D-
de rei vindicatione läßt uns nicht den mindesten Zweifel.
Theilbar ist der Körper, der obgleich in physisch ge-
trennte Theile (zartes pro diviso) zerlegt, deren jeder ein
ausschließliches Rechtsobject einer verschiedenen Person ist,
dennoch ein Ganzes bleibt, als eine Sache fortbesteht.
Dicß ist der Fall wenn ein Grundstück (knndus) von Meh-
reren, cerlis regionibus, besessen wird, d h. so, daß jeder
ein anderes Stück desselben im alleinigen ausschließlichen
Besitze hat. Die Sache ist wirklich, reell getheilt, ohne
anfzuhören eine Sache, eine res oowmunis (freilich pro

5) .f;el>er bar dann ein ausschließliches alleiniges Recht über den
Theil der Sache.
6) Denn im Grunde.find nur Neckte unkörperliche Sacken.
7) Sehr genau unterscheidet dieß Thibaut ß. 176. No. 1 und 2.
8m §. 77. von Fritz Ausgabe des Weninaischeu Lehrbuchs
iü auch nur von körperlichen Sachen die Rede, eben so in
Fritz Erläuterungen S. 126.

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